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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Zum Sparpaket der Bundesregierung gehört unter anderem die Einführung einer Luftverkehrsabgabe. Die Abgabe soll zwar erst für Flüge nach dem 31. Dezember 2010 gelten. Um Vorzieheffekte und massenweise steuerbefreite Frühbuchungen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf allerdings vor, dass die Steuer für alle ab September 2010 gebuchten Flüge fällig wird.
Die Airlines trifft diese Festlegung unvorbereitet: In der Branche kursierte das Datum für die Umstellung zwar, Branchenvertreter gingen aber davon aus, die Maßnahme werde erst später greifen. Bei vielen Airlines konnten daher noch mehrere Tage lang Flüge ohne den Zuschlag gebucht werden. Allerdings können die Airlines den Zuschlag später noch von ihren Passagieren einfordern, was die meisten Airlines auch bereits angekündigt haben. Verpflichtet dazu sind die Airlines allerdings nicht, denn Schuldner der Abgabe sind die Airlines. Inwieweit sie die Abgabe an ihre Passagiere weitergeben, steht in ihrem eigenen Ermessen. So will beispielsweise die Lufthansa die Flugsteuer nicht komplett an die Kunden weitergeben, während TUI und Thomas Cook sogar noch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr zwischen einem und fünf Euro für die Flugsteuer verlangen.

Diese Flugsteuer soll je nach Entfernung des Flugziels bis zu 45 Euro betragen: Für Kurzstrecken bis 2.500 Kilometer werden 8 Euro fällig, Mittelstrecken bis 6.000 Kilometer schlagen mit 25 Euro zu Buche, und für Langstreckenflüge werden 45 Euro fällig. Für die Höhe der Luftverkehrsteuer ist jeweils die Entfernung des größten Flughafens des Ziellandes vom Flughafen Frankfurt am Main maßgeblich. Entscheidend ist außerdem die insgesamt gebuchte Flugreise. Beim Umsteigen oder einem kurzen Zwischenstopp entsteht die Steuer nur beim ersten Abheben. Bei Zwischenlandungen mit längeren Reiseunterbrechungen (Stopover von 12 oder 24 Stunden) oder separater Buchung des Zubringerflugs fällt die Steuer erneut an.
Mit einem Innerdeutschen Zubringerflug kann der Aufschlag damit bis zu 55 Euro betragen, da auf die Flugsteuer des Zubringerflugs zusätzlich Mehrwertsteuer fällig wird. Eine Reise in die USA wird übrigens noch teurer, denn auch die US-Regierung will Geld von den Touristen. Die bisher kostenlose Einreisegenehmigung kostet jetzt 14 Dollar (rund 11 Euro). Ob die deutsche Flugsteuer fällig wird, richtet sich allein danach, ob die Flugreise in Deutschland beginnt. Nur dann fällt die Flugsteuer an. Dagegen werden weder Zwischenlandungen in Deutschland noch Rückflüge aus dem Ausland mit der Steuer belastet.
Damit lässt sich die Steuer auch gezielt umgehen oder zumindest bei einem Langstreckenflug gezielt niedrig halten. Wer nicht direkt auf einen grenznahen Flughafen im Ausland ausweicht, kann einen Zubringerflug zu einem der großen europäischen Hubs mit einem Zuschlag von 8 Euro buchen und dann mit einer separaten Buchung den steuerfreien Anschlussflug in die Ferne nehmen.
Wie es sich für eine echte deutsche Steuer gehört, hat auch die Flugsteuer eine Reihe von Ausnahmen: Ausgenommen von der Flugsteuer sind zum Beispiel Kleinkinder unter 2 Jahren. Gleiches soll teilweise für den Nahflugverkehr mit Inseln ohne Festlandanschluss gelten, sofern es sich bei den Fluggästen um Inselbewohner handelt. Auch Flüge zu medizinischen Zwecken werden nicht besteuert.
Unterdessen ist das letzte Wort zur Flugsteuer noch nicht gesprochen, denn wie der SPIEGEL berichtet, hat das Land Rheinland-Pfalz ein Gutachten erstellen lassen, demzufolge die Steuer verfassungswidrig sei. Dafür nennt das Gutachten gleich zwei Gründe: Zum einen würden kürzere Flüge im Verhältnis zu den von ihnen verursachten Umweltbelastungen wesentlich stärker belastet als Flüge auf Langstrecken. Zum anderen sei die Steuerbefreiung von Frachtflügen nicht zu rechtfertigen. Sie stelle eine unerlaubte Beihilfe dar und verstoße damit gegen europäisches Recht.
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