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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung gleich mehrere Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beschlossen. Neben einer Änderung im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds", mit der dem Fonds zukünftig sämtliche Erlöse aus der Versteigerung von Emissionshandelszertifikaten zufließen gehört dazu vor allem der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.
Vermieter könnten die Sanierungskosten zwar ohnehin steuerlich geltend machen, allerdings werden die Kosten regelmäßig so hoch ausfallen, dass sie als nachträgliche Herstellungskosten über einen langen Zeitraum abzuschreiben wären. Durch das Gesetz wird die Abschreibungsdauer für die Sanierungskosten in diesem Fall auf 10 Jahre reduziert.
Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen: Wer für die Sanierungsmaßnahmen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale in Anspruch nimmt oder eine Investitionszulage oder andere steuerfreie Zuschüsse erhält oder ein zinsverbilligtes Darlehen nutzt, hat keinen Anspruch auf die erhöhte Abschreibung für energetische Sanierungsmaßnahmen.
Wer seine Immobilie selbst nutzt, kann die Kosten bisher allenfalls teilweise über die Steuerförderung für Handwerksleistungen steuerlich geltend machen. Auch hier wird durch das Gesetz nun der volle steuerliche Abzug der Sanierungskosten ermöglicht. Wie bei vermieteten Immobilien sind die Kosten auf 10 Jahre aufzuteilen und werden dann als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Verbot der Doppelförderung gilt hier ebenfalls, wobei in den Katalog von Ausschlussgründen für die steuerliche Förderung bei Selbstnutzern außerdem der Bezug einer Eigenheimzulage aufgenommen wurde.
Gefördert werden sollen Gebäude, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Die Förderung hängt davon ab, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird und nur noch höchstens 85 % des Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes beträgt. Diese Energieeinsparung muss durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden.
Das Gesetz sollte ursprünglich am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Mittlerweile hat der Finanzausschuss des Bundestags jedoch den Termin vorgezogen: Das Gesetz soll nun schon im laufenden Jahr am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Damit werden dann auch bereits begonnene Sanierungsmaßnahmen gefördert, sofern der Beginn der Maßnahme nicht vor dem 6. Juni 2011 (Tag des Kabinettsbeschlusses) liegt. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt worden ist. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist entsprechend der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Außerdem muss die Maßnahme vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, um die Förderung nicht zu verlieren.
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