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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig vom Anlass des Prozesses - als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.

Auf dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium prompt mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Berücksichtigung von Prozesskosten bis heute nicht anerkannt. Eine gesetzliche Regelung, die Prozesskosten explizit von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausschließt, wurde aber erst jetzt geschaffen. Ab 2013 sind daher Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Für bereits abgelaufene Jahre bleibt die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten aber weiter umstritten. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat die Finanzämter noch einmal explizit angewiesen, Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dagegen sind beim Bundesfinanzhof noch zahlreiche Verfahren anhängig, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen befassen. Allein das Schreiben der Oberfinanzdirektion listet 11 Verfahren beim Bundesfinanzhof und eine ganze Reihe weiterer Verfahren bei Finanzgerichten auf.
Weil Einsprüche aufgrund der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zwangsläufig ruhen, ist derzeit die beste Strategie, die Kosten in der Steuererklärung für das Vorjahr erst einmal geltend zu machen, soweit die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde oder andernfalls Einspruch einzulegen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. So sichern Sie sich die Möglichkeit, trotz der Widerspenstigkeit der Finanzverwaltung von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu profitieren.
Seit 1987 steht die Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof für professionelle und vertrauenswürdige Beratung in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, Unternehmen durch strategische Beratung und digitale Lösungen optimal zu unterstützen. Lassen Sie uns Ihnen einen Überblick über unsere umfangreichen Dienstleistungen geben.
Wir sind in der Region eines der führenden Büros im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung mit überregionaler, mittelständischer Mandantschaft aus allen Bereichen der Wirtschaft, die wir bei ihren nationalen und internationalen Geschäftsaktivitäten begleiten.
Die Wirtschaftsprüfung von Jahresabschlüssen ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Wir erfüllen diese Anforderungen mit höchster Genauigkeit und sorgen für umfassende Rechtssicherheit.
Um stets den höchsten Ansprüchen gerecht zu werden, ist unsere Kanzlei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Diese renommierte Institution verfolgt und begleitet die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen eingehalten werden.
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Unsere Steuerberatung umfasst eine breite Palette von Dienstleistungen, die sicherstellen, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten stets aktuell und korrekt sind.
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Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
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