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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit bleibt im Wesentlichen unverändert. Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch ein pauschaler Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (für Fahrten mit dem Pkw 0,30 Euro, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro). Eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer von dieser Typisierung Gebrauch macht.
Gewisse Änderungen sind aber bei der Entfernungspauschale zu beachten. Die kommt nämlich nach den Vorgaben des Gesetzes und der Finanzverwaltung nicht nur bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Auch wenn es keine erste Tätigkeitsstätte gibt, der Arbeitgeber aber festgelegt hat, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft an einem bestimmten Ort einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fährhafen etc.), werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten dürfen die Fahrtkosten also nur im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden.
Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat die Festlegung durch den Arbeitgeber allerdings keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig wird. Es wird also bei solchen "Sammelpunkten" keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Ort sowie die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten ausgeschlossen.
Bei privat organisierten Fahrgemeinschaften, die sich an einem bestimmten Ort treffen, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeitsstätten zu fahren, gilt diese Sonderregel übrigens nicht. Hier liegt kein "Sammelpunkt" vor, der sich auf die Anwendung der Entfernungspauschale auswirken würde. Es fehlt nämlich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers.
Auch wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Weisungen des Arbeitgebers seine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausübt, kommt für die Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale zur Anwendung. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausgeübt werden soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel zum Beispiel Zusteller, Hafenarbeiter und Forstarbeiter tätig.
Bezirksleiter, Vertriebsmitarbeiter und andere Arbeitnehmer, die verschiedene Niederlassungen betreuen sowie mobile Pflegekräfte und Schornsteinfeger sind von dieser Regelung dagegen nicht betroffen. Denn soll der Arbeitnehmer in mehreren ortsfesten Einrichtungen innerhalb eines Bezirks tätig werden, wird er nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern an verschiedenen, möglicherweise sogar ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig.
Wird das Tätigkeitsgebiet immer wieder von anderen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden. Für alle Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz angesetzt werden.
Wie bei der Regelung zu Sammelpunkten hat die Festlegung "tätig werden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" - im Gegensatz zum bisherigen "weiträumigen Arbeitsgebiet", das auch "regelmäßige Arbeitsstätte" sein konnte - keinen Einfluss auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten, weil der Arbeitnehmer weiterhin auswärts beruflich tätig wird. Es wird nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang festgelegt und die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber geregelt sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten ausgeschlossen.
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