Aktuelles
AKTUELLE INFORMATIONEN
Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
Ein volljähriges Kind wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt. Danach kommt es darauf an, ob das Kind während der weiteren Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Im Hinblick auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Regelungen zur Erwerbstätigkeitsprüfung aktualisiert.
In erster Linie betreffen die Änderungen die Frage, wann die erste Berufsausbildung oder das Erststudium abgeschlossen ist und somit eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen ist. An der eigentlichen Erwerbstätigkeitsprüfung hat sich außer einer verschlankten Regelung zu Minijobs nichts geändert. Die Änderungen sind im Sinn der Familien, insbesondere wenn es um weiterführende Ausbildungen mit engem zeitlichem und sachlichem Bezug zur Erstausbildung geht. Daher lässt das Ministerium die Änderungen auch in allen noch offenen Fällen anwenden.
Eigenständige Definition: Für die Erwerbstätigkeitsprüfung hängt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nicht davon ab, ob die Ausbildung oder das Studium die Voraussetzungen erfüllt, die das Einkommensteuergesetz an eine Erstausbildung stellt, um ausbildungsbedingte Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten abziehen zu können. Dort wird nämlich unter anderem eine geordnete Vollzeitausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und einer Abschlussprüfung gefordert.
Erststudium: Das Ministerium weist jetzt darauf hin, dass ein Erststudium in der Regel erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen ist. Wenn zwischen der Prüfung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses daher noch keine Vollzeittätigkeit im angestrebten Beruf ausgeübt wird, erfolgt so lange auch keine Erwerbstätigkeitsprüfung. Andere Jobs zur Überbrückung sind somit grundsätzlich unschädlich.
Weiterführende Ausbildung: Die erste Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Nimmt das Kind daher erst nach einer längeren Berufstätigkeit eine weiterführende Ausbildung für den ausgeübten Beruf auf (Meisterausbildung, Masterstudium etc.), liegt eine Zweitausbildung vor, bei der die Erwerbstätigkeitsprüfung greift.
Mehrteilige Ausbildung: Ist objektiv erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch Teil der Erstausbildung sein. Entscheidend ist, dass die weiterführende Ausbildung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Erstausbildung oder dem Erststudium steht. Das gilt auch für ein duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung, die vor Ende des Studiums abgeschlossen wird. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Unschädlich sind Verzögerungen durch einen fehlenden oder auf Grund äußerer Umstände erst später verfügbaren Ausbildungsplatz. Auch wenn das Kind durch eine Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert ist, die weitere Ausbildung aufzunehmen, ist das unschädlich. Erst wenn die für das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel geeigneten Grundlagen erreicht sind, stellt eine weitere Ausbildung eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung dar.
Weiterbildung: Setzt das angestrebte Berufsziel keinen weiterführenden Abschluss voraus, ist eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme nach der erstmaligen Berufsausbildung eine Weiterbildung oder Zweitausbildung. Eine Berücksichtigung des Kindes ist dann nur bei negativer Erwerbstätigkeitsprüfung möglich, oder wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.
Aufgesattelter Abschluss: Ein aufgesatteltes Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium ist kein Erststudium mehr, sofern das Universitätsstudium nicht Teil einer mehraktigen Ausbildung ist.
Bachelor- und Masterstudiengänge: Die Finanzverwaltung folgt jetzt der Rechtsprechung, dass ein Masterstudium, das zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium abgestimmt ist, Teil der Erstausbildung ist. Bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule unterstellt die Finanzverwaltung zudem automatisch einen engen sachlichen Zusammenhang. Ansonsten gilt aber, dass der Bachelorabschluss ein berufsqualifizierender Abschluss ist und damit das Ende des Erststudiums darstellt.
Ergänzungs- und Aufbaustudien: Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setzen einen Studienabschluss voraus und sind daher normalerweise kein Erststudium. Anders sieht es aber aus, wenn das Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium auf dem ersten Studienabschluss aufbaut und in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommen wird. Dann ist von einem einheitlichen Erststudium auszugehen.
Promotion: Weil eine Promotion ein abgeschlossenes Studium voraussetzt, ist in der Regel eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen. Das gilt aber nicht, wenn die Vorbereitung auf die Promotion in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erststudium durchgeführt wird, sodass trotz einer möglicherweise gut bezahlten Vollzeitdoktorandenstelle noch ein Kindergeldanspruch bestehen kann.
Referendariat: Mit dem ersten juristischen Staatsexamen ist die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen. Ein direkt nach dem ersten Staatsexamen begonnenes Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen ist jedoch Teil der erstmaligen Berufsausbildung.
Parallelstudium: Studiert das Kind mehrere Studiengänge parallel, ist das Erststudium mit dem berufsqualifizierenden Abschluss eines dieser Studiengänge abgeschlossen. Die Fortführung des anderen Studiengangs ist nur dann ebenfalls Teil des Erststudiums, wenn die Studiengänge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. In so einem Fall spielt also eine Erwerbstätigkeit egal welchen Umfangs so lange keine Rolle, bis auch das zweite Studium erfolgreich abgeschlossen ist.
Studiumswechsel oder -unterbrechung: Beim Wechsel des Studiums ohne Abschluss des ursprünglichen Studiums oder bei Unterbrechung eines Studiengangs vor dem Abschluss und späterer Fortsetzung ist der jeweils erste Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium.
Fachschulen: Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel eine abgeschlossene Erstausbildung voraus und ist damit ebenso wie ein nach dem Besuch einer Fachschule aufgenommenes Studium grundsätzlich keine Erstausbildung mehr, sofern der Fachschulbesuch nicht Teil einer mehraktigen Ausbildung ist.
Anpassungslehrgänge: Als Berufsausbildung gelten auch Anpassungslehrgänge und andere Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss. Wenn der ausländische Berufsabschluss die erstmalige Berufsausbildung abschließt, ist diese Ausbildung für die Erwerbstätigkeitsprüfung erst mit dem Ende der inländischen Anpassungsqualifizierung abgeschlossen.
Minijobs: Ein Minijob gilt grundsätzlich nicht als kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit. Statt wie bisher detailliert zu regeln, wann genau ein Minijob vorliegt, gibt es nun eine sehr viel einfachere Regelung. Bei der Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, dürfen die Finanzämter jetzt nämlich einfach der Einstufung des Arbeitgebers folgen. Dazu kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden.
Ausnahmen: Keine Erwerbstätigkeitsprüfung erfolgt für Kinder unter 21 Jahren, die kein Beschäftigungsverhältnis haben und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind. Ebenfalls ausgenommen von der Prüfung sind Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Seit 1987 steht die Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof für professionelle und vertrauenswürdige Beratung in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, Unternehmen durch strategische Beratung und digitale Lösungen optimal zu unterstützen. Lassen Sie uns Ihnen einen Überblick über unsere umfangreichen Dienstleistungen geben.
Wir sind in der Region eines der führenden Büros im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung mit überregionaler, mittelständischer Mandantschaft aus allen Bereichen der Wirtschaft, die wir bei ihren nationalen und internationalen Geschäftsaktivitäten begleiten.
Die Wirtschaftsprüfung von Jahresabschlüssen ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Wir erfüllen diese Anforderungen mit höchster Genauigkeit und sorgen für umfassende Rechtssicherheit.
Um stets den höchsten Ansprüchen gerecht zu werden, ist unsere Kanzlei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Diese renommierte Institution verfolgt und begleitet die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt unserer Arbeit ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Qualitätskontrollen, denen alle Wirtschaftsprüfer unterliegen. Wir haben die anspruchsvolle Qualitätsprüfung (peer review) erfolgreich bestanden.
Unsere Steuerberatung umfasst eine breite Palette von Dienstleistungen, die sicherstellen, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten stets aktuell und korrekt sind.
In einer globalisierten Welt ist internationales Steuerrecht unerlässlich. Wir bieten fachkundige Beratung bei der Prüfung und Abstimmung internationaler steuerrechtlicher Angelegenheiten.
Seit über 25 Jahren sind wir Mitglied im weltweiten Verbund der Geneva Group International (GGI). Die GGI ist eine stetig wachsende Organisation mit fast 1.000 Mitgliedern in mehr als 150 Ländern. Unsere enge Zusammenarbeit mit dieser globalen Gemeinschaft ermöglicht es uns, qualitativ hochwertige Dienstleistungen auf internationalem Niveau zu bieten.
Unsere Rechtsberatung deckt ein breites Spektrum von Rechtsbereichen ab. Wir helfen Ihnen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und stellen sicher, dass Ihre Unternehmenstätigkeiten rechtskonform sind.
Unsere Unternehmensberatung ist darauf ausgerichtet, Ihre Geschäftsstrategien zu verbessern und wirtschaftliche Abläufe optimal zu gestalten.
Die richtige Finanzierungsberatung ist entscheidend für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens. Wir unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Kapitalstruktur und bei Bankgesprächen.
Wir sind fest davon überzeugt, dass langfristige Strategien und nachhaltige Entwicklungen der Schlüssel zum Erfolg sind. Durch die gezielte Digitalisierung unserer Geschäftsprozesse können wir unseren Mandanten effiziente und moderne Lösungen bieten. Dabei stellen wir sicher, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während wir die komplexen rechtlichen und steuerlichen Herausforderungen meistern.
Um den Anforderungen einer sich ständig verändernden Wirtschaft gerecht zu werden, bieten wir eine transparente Planung von Fixkostenstrukturen und variablen Kosten. Wir unterstützen Ihre Unternehmensführung, indem wir die Planung lückenlos dokumentieren und fortlaufend anpassen. Diese fortlaufende Anpassung ist entscheidend, um nachhaltige, positive Einkommensentwicklungen zu gewährleisten. Wir begleiten Sie durch alle Phasen der Unternehmensplanung und stellen sicher, dass Ihre Strategien ständig auf dem neuesten Stand sind.
Nachhaltigkeit im wirtschaftlichen Handeln ist nicht nur Trend, sondern die Voraussetzung für den langfristigen Erfolg von Unternehmen. Gesetze und Richtlinien, vor allem auf EU-Ebene, machen umfangreiche Berichte zur Nachhaltigkeit zur Pflicht. Diese Berichte umfassen Aspekte zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Berichte und helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies schließt auch die Integration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit ein. Neben der gesetzlichen Compliance legen wir großen Wert darauf, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Ihre Unternehmensstrategie einzubinden und so einen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.
Unternehmen stehen unter ständiger Beobachtung durch Behörden und Vertragspartner. Ein robustes Compliance-System ist daher unerlässlich. Ein Tax-Compliance-Management-System hilft Ihnen, komplexe Steuervorschriften einzuhalten und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
In Zeiten knapper werdender Ressourcen ist eine effiziente Gestaltung der Arbeitsprozesse durch digitale Lösungen unabdingbar. Ein vollständiger digitaler Datenfluss vom Rechnungswesen über den Jahresabschluss bis hin zu den Steuererklärungen ist für moderne Unternehmen unverzichtbar.
Wir arbeiten eng mit Spezialisten wie DATEV zusammen, um sicherzustellen, dass die digitale Datenerfassung und -verarbeitung nahtlos und korrekt erfolgt. Dabei entwickeln wir individuelle Schnittstellen, die speziell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Dadurch gewährleisten wir einen reibungslosen digitalen Datenfluss über alle Geschäftsprozesse hinweg.
Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
Wir beraten Sie umfassend zur Einführung von KI-basierten Lösungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Dabei stellen wir sicher, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Unsere Experten helfen Ihnen, Ihre Unternehmensprozesse an diese neuen Technologien anzupassen und so von deren zahlreichen Vorteilen zu profitieren.
Wenn Sie mehr über unsere Dienstleistungen erfahren möchten oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser engagiertes Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und bietet Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um Ihre geschäftlichen Ziele zu erreichen.
Mit unserer langjährigen Erfahrung und internationalen Vernetzung sind wir Ihr vertrauenswürdiger Partner in Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und Finanzierungsberatung. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie uns gemeinsam Ihre wirtschaftlichen Erfolge vorantreiben.