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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Nach vielen Jahren der Diskussion haben die Finanzminister der Länder im Juni mit großer Mehrheit eine Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Mit Ausnahme von Hamburg und Bayern unterstützen alle anderen Bundesländer das Reformkonzept. Bayern möchte, dass die Regelung der Grundsteuer den Ländern überlassen wird, weil es in der Reform eine Steuererhöhung sieht. Das Reformkonzept sieht dagegen eine Grundgesetzänderung vor, die ausdrücklich dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer einräumt.
Bisher wird die Grundsteuer auf der Grundlage jahrzehntealter Wertverhältnisse erhoben, was erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der momentanen Grundsteuer auslöst. Im Westen wird auf Werte aus dem Jahre 1964, im Osten gar auf Werte aus 1935 abgestellt. Über mehr als 50 Jahre Wertveränderungen auszublenden führt dazu, dass gegenwärtig manche zu viel und andere zu wenig zahlen.
Der erste Schritt zur neuen Grundsteuer ist die Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Das neue Bewertungsverfahren soll möglichst einfach sein, um eine komplette Neubewertung in regelmäßigen Abständen zu erleichtern. Die wirklich wichtigen Wertfaktoren sollen aber trotzdem in den neuen Berechnungsregeln Berücksichtigung finden: Bei unbebauten Grundstücken sind die Bodenrichtwerte Grundlage für die Bewertung. Bei bebauten Grundstücken wird zudem noch der Wert des Gebäudes erfasst, wobei die Art des Gebäudes und das Baujahr berücksichtigt werden.
Der Stichtag für die erste Bewertung nach den neuen Regeln soll der 1. Januar 2022 sein. Heute lässt sich noch nicht abschätzen, welche Werte sich dann für einzelne Grundstücke ergeben, denn die dann gültigen Bodenrichtwerte und Baupreise kennt noch niemand. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen.
Aber auch wenn die neuen Werte vorliegen, lässt sich daraus noch nicht die Höhe der neuen Grundsteuer ableiten. Wie bisher werden auch die künftigen Werte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Erst auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag wird dann der Hebesatz der jeweiligen Kommune angewandt, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Die Steuermesszahlen und die Hebesätze dienen daher als Stellschrauben, um die Reform wie vorgesehen aufkommensneutral umzusetzen. Bei einem flächendeckenden Anstieg der Werte wegen der Neubewertung werden die Steuermesszahlen entsprechend abgesenkt.
Wie hoch die Messzahlen sein müssen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen, kann erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung berechnet werden. Weil die auf bundesweiter Basis ermittelten Steuermesszahlen nicht in jedem Land eins zu eins passen, bekommen die Länder auch die Möglichkeit, eigene Steuermesszahlen festzulegen. Heterogene Wertentwicklungen innerhalb eines Landes können dann noch auf der Ebene der Kommunen ausgeglichen werden, die ihre Hebesätze jeweils selbst bestimmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Bürger genau die gleiche Grundsteuer zahlen wird wie bisher. Denn dafür haben sich die Werte in den letzten Jahrzehnten zu weit auseinanderentwickelt. Wenn innerhalb einer Gemeinde Grundstücke in manchen Lagen stärker an Wert zugelegt haben als in anderen Stadtteilen, wird sich dies in der Verteilung der Grundsteuerlast widerspiegeln. Einer Mehrbelastung einzelner Grundbesitzer steht also eine entsprechende Entlastung anderer Grundbesitzer gegenüber.
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