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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die kalte Progression ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett nun beschlossen. Die meisten Änderungen gehen auf die verfassungsrechtlich zwingende Anpassung der Steuerfreibeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten zurück. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt dagegen aufgrund eines Beschlusses der Großen Koalition aus dem letzten Jahr, nach dem die Eckwerte des Steuertarifs alle zwei Jahre an die in diesem Zeitraum aufgelaufene Inflation angepasst werden sollen.
Wenn 2018 die volle Anhebung der Freibeträge umgesetzt ist, werden die Steuerzahler Insgesamt um rund 6,3 Mrd. Euro jährlich entlastet. Für den einzelnen Steuerzahler fällt die Entlastung dagegen meist sehr überschaubar aus. Ein Alleinstehender ohne Kind spart durch die Änderungen im nächsten Jahr je nach Höhe des Einkommens zwischen zwei und zwölf Euro pro Monat an Steuern. Etwas besser sieht es für Familien aus, bei denen sich zusätzlich die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergelds auswirken.
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten von jetzt 8.652 Euro auf 9.000 Euro angehoben werden. Zum 1. Januar 2017 soll das steuerfreie Existenzminimum zunächst um 168 Euro auf dann 8.820 Euro steigen. Ein Jahr später erfolgt eine weitere Erhöhung um 180 Euro auf dann 9.000 Euro.
Kinderfreibetrag: Wie der Grundfreibetrag steigt auch der Kinderfreibetrag. Für 2017 ist eine Erhöhung um 108 Euro auf 7.356 Euro vorgesehen. Die Erhöhung für 2018 beträgt weitere 72 Euro auf dann 7.428 Euro.
Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld zum Jahreswechsel um monatlich 2 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2018 um weitere 2 Euro je Kind.
Kinderzuschlag: Das Gesetz sieht außerdem eine Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2017 auf 8.820 Euro erhöht. Im darauf folgenden Jahr steigt er auf 9.000 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Kalte Progression: Zum Ausgleich der in den Jahren 2016 und 2017 entstehenden kalten Progression werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend erhöht. Konkret wird ab 2017 der Steuertarif um die geschätzte Inflationsrate für 2016 in Höhe von 0,73 % verschoben und 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 von 1,65 %. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen.
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