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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz rutscht, kann der Insolvenzverwalter mitunter frühere Zahlungen an Lieferanten zurückfordern, wenn die Zahlungen einzelne Gläubiger zulasten der übrigen Insolvenzgläubiger begünstigt haben. Diese Insolvenzanfechtung war ursprünglich in erster Linie als Werkzeug gegen unlautere Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz gedacht. In den letzten Jahren hat sie sich aber durch die Rechtsprechung zu einem immer größeren Risiko für viele Firmen entwickelt.
Die Anfechtung einer Zahlung war bisher grundsätzlich dann möglich, wenn der Lieferant Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens hatte, aber trotzdem die Zahlung angenommen hat. In verschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof unter anderem die Vereinbarung kulanter Zahlungsbedingungen (Ratenzahlung, lange Zahlungsziele), die Versendung zahlreicher Mahnungen oder die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens als Indiz für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewertet. Die betroffenen Firmen mussten zum Teil hohe Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Diese Urteile haben dazu geführt, das Insolvenzverwalter zum Teil bei jedem Lieferanten eine Insolvenzanfechtung geltend gemacht haben, der in den letzten Jahren eine Mahnung an das insolvente Unternehmen gesendet hatte. Im Einzelfall sind Lieferanten durch eine solche Insolvenzanfechtung selbst in die Insolvenz gerutscht. Um etwas mehr Rechtssicherheit zu schaffen, haben Bundestag und Bundesrat eine Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet, die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist. Die im Folgenden zusammengefassten Änderungen gelten für alle Insolvenzverfahren, die ab diesem Tag eröffnet werden.
Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist für die Bezahlung von erbrachten Lieferungen oder Leistungen wurde deutlich verkürzt, nämlich von zehn auf jetzt vier Jahre.
Zahlungsvereinbarungen: Hatte der Zahlungsempfänger mit dem insolventen Betrieb eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, gilt jetzt eine gesetzliche Vermutung, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss also für eine Anfechtung zunächst beweisen, dass doch eine Kenntnis bestand.
Kongruente Deckung: Erbringt ein Schuldner die Zahlung oder Leistung wie vereinbart (kongruente Deckung), darf eine Kenntnis vom Vorsatz der Benachteiligung anderer Gläubiger jetzt nur noch dann vermutet werden, wenn der Gläubiger Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Bisher galt eine solche Vermutung bereits bei Kenntnis einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine kongruente Deckung nichts weiter ist als die korrekte Erfüllung einer vertraglichen Vereinbarung und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt.
Bargeschäftsprivileg: Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar aufeinander folgen, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Eine Vorsatzanfechtung soll nur noch dann möglich sein, wenn der Schuldner unlauter gehandelt und der Leistungsempfänger dies erkannt hat. Außerdem müssen künftig bei der Frage, wann ein unmittelbarer Leistungsaustausch und damit ein Bargeschäft vorliegt, die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs für das jeweilige Geschäft berücksichtigt werden.
Arbeitslohn: Künftig können Arbeitslöhne nicht angefochten werden, solange zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen.
Verzinsung: Die bisherigen Regelungen zur Verzinsung von Anfechtungsansprüchen führten dazu, dass es einen Anreiz gab, die Ansprüche erst so spät wie möglich geltend zu machen, um eine möglichst hohe Verzinsung zu erreichen. Jetzt werden Anfechtungsansprüche erst ab Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit verzinst. Diese neue Verzinsungsregelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes auch für Anfechtungsansprüche aus bereits vorher eröffneten Insolvenzverfahren.
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