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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Seit 2014 gilt das neue steuerliche Reisekostenrecht, das in vielen Bereichen eine Verbesserung oder zumindest eine Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich brachte. Weniger erfreulich war die Neuregelung dagegen für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte, die nun deutlich häufiger für den Weg zur Arbeit nur noch die Entfernungspauschale ansetzen können statt den Weg steuerlich als Dienstreise zu behandeln.
Mit insgesamt fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof das neue Reisekostenrecht jedoch als verfassungsgemäß bestätigt. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, meinen die Richter, da sich Arbeitnehmer auch bei nicht ortsfesten Tätigkeiten in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten. In allen Fällen ging es um die Frage, ob für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale greift und ob die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zur Anwendung kommen oder nicht.
Das alte Recht sah die Entfernungspauschale nur für den Weg zur "regelmäßigen Arbeitsstätte" vor. Dagegen gilt die Entfernungspauschale nun für die Fahrt zur "ersten Tätigkeitsstätte". Während sich die regelmäßige Arbeitsstätte aber nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers richtete, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber.
Zu dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsvertrags erfolgen kann. Die Zuordnung ist auch mündlich oder sogar konkludent möglich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der Zuordnung zumindest eine geringfügige Tätigkeit ausübt, die er dem Arbeitgeber schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Beruf gehört. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es nicht mehr an.
Diese Feststellung ist umso gravierender, als dass die Richter ebenfalls erklärt haben, dass eine solche mündliche oder konkludente Zuordnung unabhängig davon wirksam ist, ob sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer bewusst ist. Auch muss die Zuordnungsentscheidung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht dokumentiert werden. Gibt es daher keine schriftliche Festlegung zum Vorteil des Arbeitnehmers, kann das Finanzamt auch auf eine konkludente Zuordnung zu einem regelmäßig aufgesuchten Ausgangspunkt für die nicht ortsfeste Tätigkeit schließen.
Deutlich wird das am Fall eines Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsucht und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antritt. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig im Außendienst tätig ist. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten zur Dienststelle jedoch lediglich in Höhe der Entfernungspauschale und lehnte Verpflegungsmehraufwand komplett ab.
Vor Gericht hatte der Polizist keinen Erfolg, weil aufgrund der Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen in der Dienststelle eine Zuordnung zu dieser als erster Tätigkeitsstätte anzunehmen sei. Auch Kläger aus anderen Berufen scheiterten mit ihrer Klage beim Bundesfinanzhof, darunter eine Pilotin, deren erste Tätigkeitsstätte jetzt der Flughafen ist, sowie ein Hafenarbeiter, der auf einem großräumigen Hafengelände an unterschiedlichen Orten zum Einsatz kommt.
Schließlich hat der Bundesfinanzhof auch über die Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt in solchen Fällen dann vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der befristeten Tätigkeit an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden.
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