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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Gerade Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellen Bund und Länder einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten.
Das Bundeskabinett hatte dazu am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Seit dem 30. März 2020 stehen die Bundesgelder den Ländern zur Verfügung, die die Bearbeitung und Auszahlung der Soforthilfen übernehmen. Ein Grund für die Bearbeitung durch die Länder ist, dass viele Länder eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die das Bundesprogramm ergänzen und im Umfang erweitern, beispielsweise durch Einmalzahlungen für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.
Berechtigte: Antragsberechtigt für das Bundesprogramm sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten, die am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus führen oder einen inländischen Sitz der Geschäftsführung haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Umfang: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Nachweis: Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Damit diese Bedingung erfüllt ist, darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Versicherung genügt zunächst als Nachweis, wird aber später überprüft. Vermutlich werden die Länder die Antragsdaten an die Finanzämter weiterleiten, die dann bei der Veranlagung für 2020 die Voraussetzungen für die Einmalzahlung überprüfen werden.
Verfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Auszahlung: Die Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie im Beitrag "Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer".
Kumulierung: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
Steuerpflicht: Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden, gelten aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 noch nicht berücksichtigt. Erst wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, kommt die Steuerpflicht zum Tragen. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
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