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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhielten bisher nach Auslaufen der Soforthilfe im Mai für die Monate Juni bis August eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz. Auch wenn diese Fortführung der Hilfe für die Wirtschaft dem Grundsatz nach großen Zuspruch fand, wurden die engen Anspruchsvoraussetzungen kritisiert, die die Unternehmen bei der Überbrückungshilfe erfüllen müssen.
Viele Unternehmen, die deutlich unter der Corona-Krise zu leiden hatten, wurden dadurch trotzdem zunächst vom Anspruch ausschlossen. In einigen Details hat das Wirtschaftsministerium zwar nachgebessert, an den wesentlichen Regeln aber nichts geändert. Lediglich die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe hat die Bundesregierung verlängert - zunächst bis 30. September 2020, dann bis 9. Oktober 2020.
Im September wurde dann auch eine Verlängerung der Überbrückungshilfe selbst beschlossen, die mit vielen Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen einhergeht. Damit sollen nun nicht nur deutlich mehr Betriebe die Möglichkeit haben, die Überbrückungshilfe zu beantragen, auch die Förderung selbst fällt höher aus. Diese 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Hier ist ein Überblick über die Punkte, die für die 2. Phase geändert wurden:
Zugangsschwelle: Einer der größten Kritikpunkte an der ersten Phase war die rigide Zugangsschwelle, die zwingend einen Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai im Vergleich zu denselben Monaten im Vorjahr erforderte. Dieser Kritik wird in Phase 2 nun Rechnung getragen, indem für den Anspruch auf Überbrückungshilfe entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum notwendig ist.
Deckelung: Die in der ersten Phase geltende Deckelung für Kleinbetriebe auf 9.000 Euro bei bis zu fünf Beschäftigten oder 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten wird für die 2. Phase ersatzlos gestrichen. Damit beträgt die maximale Förderung unabhängig von der Unternehmensgröße 50.000 Euro pro Monat.
Fördersätze: In der 2. Phase ist die individuelle Höhe der Förderung weiterhin vom Umfang des Umsatzeinbruchs abhängig. Allerdings werden die Fördersätze erhöht bzw. in der untersten Kategorie die Eintrittsschwelle abgesenkt. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % werden nun 90 % der Fixkosten (in der 1. Phase 80 % der Fixkosten) erstattet. Beträgt der Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %, werden 60 % der Fixkosten (in der 1. Phase 50 % der Fixkosten) erstattet. Für die unterste Kategorie bleibt es bei einer Erstattung von 40 % der Fixkosten, allerdings gilt dies nun bereits bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % (in der 1. Phase mindestens 40 % Umsatzeinbruch).
Personalkostenpauschale: Personalkosten wurden in der 1. Phase pauschal mit 10 % der übrigen Fixkosten berücksichtigt. Diese Personalkostenpauschale wird in der 2. Phase auf 20 % verdoppelt.
Schlussabrechnung: Neben dem Antrag auf Überbrückungshilfe muss später noch eine Schlussabrechnung übermittelt werden. Ergeben sich dabei Abweichungen von den Prognosen im Antrag, sollen in der 2. Phase nicht mehr nur Rückforderungen bei zu hoher Förderung, sondern auch Nachzahlungen im Fall zu niedriger Förderung möglich sein.
Anträge für diese 2. Phase können ab Mitte Oktober gestellt werden. Wie bisher ist der Antrag für das Unternehmen durch den Steuerberater zu stellen. Wichtig ist, dass die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe am 9. Oktober 2020 abgelaufen ist. Es ist weder möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, noch einen gemeinsamen Antrag für beide Phasen zu stellen.
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