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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen. Ein wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine Mini-Reform des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen reduziert und den Abzugsbetrag anhebt.
Gleichzeitig wurden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Während die Verbesserungen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, und damit schon bei der Steuererklärung für 2020 in Anspruch genommen werden können, greifen die beiden Änderungen, mit denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen werden sollen erst ab 2021.
Zusätzlich wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket letzten Sommer eine einmalige Sonderregelung für den Investitionsabzugsbetrag geschaffen. Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen nämlich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren für Investitionen verwendet werden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017 abgezogene Beträge stellte sich für viele Betriebe aber das Problem, dass infolge der Corona-Krise die Investition nicht wie geplant in 2020 realisiert werden konnte. Zur Vermeidung der daraus resultierenden negativen Effekte wurde daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachholen.
Investitionskosten: Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben. Damit lassen sich indirekt auch höhere Grenzen für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter realisieren, denn für die Prüfung der Grenze sind nur die durch den Investitionsabzugsbetrag reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Bisher konnten mit dem Abzugsbetrag Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.333 Euro sofort abgeschrieben und bis zu 1.666 Euro in die Sammelpostenregelung einbezogen werden. Durch die Anhebung der begünstigten Investitionskosten auf 50 % können ab 2021 effektiv Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zum doppelten Grenzbetrag in die Sofort- oder Sammelpostenabschreibung einbezogen werden. Dazu wird 2020 ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, mit dem dann für die Anschaffung oder Herstellung in 2021 die tatsächlich anzusetzenden Kosten um die Hälfte reduziert werden können.
Betriebliche Nutzung: Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Aufgrund dieser Betriebsbezogenheit liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung daher nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor. Um die Nutzungsmöglichkeiten für begünstigte Wirtschaftsgüter zu flexibilisieren, sind jetzt auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind damit auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet.
Gewinngrenze: Bislang galten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für den Investitionsabzugsbetrag nicht überschritten werden dürfen. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 Euro, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 Euro und bei Betrieben mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Gewinn von höchstens 100.000 Euro. Weil die bisherigen Größenmerkmale nach Überzeugung der Finanzverwaltung zur Abgrenzung begünstigter Betriebe insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft teilweise ungeeignet sind, soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich, während einige Großbetriebe künftig nicht mehr unter die Begünstigungsregelung fallen.
Nachträgliche Geltendmachung: Die nachträgliche Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist, beispielsweise bei einem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Möglichkeit wird nach Betriebsprüfungen gerne genutzt, um bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse durch die nachträgliche Geltendmachung eines Abzugsbetrags zu kompensieren. Weil diese Nutzung nicht im Sinn des Fiskus ist, wird ab 2021 die Verwendung von Abzugsbeträgen für Investitionen ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Änderung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Ablauf der Einspruchsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung oder gesonderte Feststellung in Anspruch genommen werden. Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden.
Personengesellschaften: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine begünstigte Investition auch dann vorliegt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde und die geplante Investition später von einem Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Aufgrund dieses Urteils können auch Steuerzahler von der Vergünstigung profitieren, die gar nicht investieren. Daher wurde ab 2021 klargestellt, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Wurde beispielsweise ein Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Gesellschafters in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
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