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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Seit 2013 sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale unverändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden nicht nur diese angepasst, sondern auch viele weitere Details im steuerlichen Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Dabei handelt es sich nicht nur um die umfangreichste Reform in diesem Bereich seit 2013, die Änderungen sind auch fast durchweg im Sinne der Vereine und gemeinnützigen Organisationen.
Ehrenamt: Die Ehrenamtspauschale steigt ab 2021 von 720 auf 840 Euro. Dabei ist bisher aber nur eine Änderung im Steuerrecht erfolgt. Die Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder gilt aktuell weiterhin nur bei einer Vergütung von nicht mehr als 720 Euro im Jahr. Falls der Gesetzgeber diese Grenze im Lauf des Jahres ebenfalls noch anpasst, spricht nichts dagegen, die höhere Ehrenamtspauschale bereits jetzt zu nutzen.
Übungsleiter: Auch der Übungsleiterfreibetrag wird angehoben, und zwar von 2.400 auf 3.000 Euro.
Nichtanrechnungsgrenze: Die Grenze, bis zu der Aufwandsentschädigungen, die unter die beiden Pauschalen fallen, nicht auf das Arbeitslosengeld und bestimmte weitere Sozialleistungen angerechnet werden, steigt 2021 von 200 Euro auf 250 Euro im Monat.
Spenden: Die Möglichkeit eines vereinfachten Spendennachweises mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank besteht jetzt bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bisher 200 Euro. Diese Änderung gilt schon rückwirkend für Spenden in 2020.
Auslandsspenden: Ab 2025 können auch ausländische Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Prüfung der Voraussetzungen für den Spendenabzug.
Empfängerregister: Bis 2024 will der Fiskus ein Zuwendungsempfängerregister aufbauen. Dieses Register soll dann öffentlich zugänglich sein und sowohl für Finanzämter als auch Steuerzahler transparent machen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Zweckkatalog: Im Katalog gemeinnütziger Zwecke werden mehrere Punkte ergänzt oder neu aufgenommen. Organisationen werden nun auch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie sich für den Klimaschutz, die Ortsverschönerung, den Freifunk, die Hilfe für aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminierte Menschen oder die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen einsetzen.
Mittelverwendung: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung innerhalb der zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahre gilt ab 2020 nur noch für gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. Zu der Regelung gibt es bereits offene Fragen, die die Finanzverwaltung noch beantworten muss, beispielsweise ob ein Überschreiten der Grenze auch für Einnahmen aus anderen Jahren die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auslöst, und ob es Einschränkungen bei der Aufteilung von Einnahmen auf mehrere Tochter- oder Schwester-Organisationen gibt.
Mittelweitergabe: Die Regelungen zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Organisationen werden vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere gibt es für eine vollständige Mittelweitergabe keinen Zwang mehr, dass der Satzungszweck der Empfängerorganisation dem eigenen Satzungszweck entspricht. Außerdem muss die Mittelweitergabe nur noch dann ausdrücklich als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung erwähnt werden, wenn dies die ausschließliche Form der Zweckverwirklichung sein soll. Daneben wurde noch eine neue Vertrauensschutzregelung geschaffen, nach der die Steuerbegünstigung der Geberorganisation nicht gefährdet ist, wenn die Empfängerorganisation die Mittel zweckwidrig verwendet, sofern sich der Geber von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt hat.
Umsatzfreigrenze: Schon lange gibt es die Forderung nach einer Erhöhung der Freigrenze bei Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Organisationen. Ab 2020 wurde diese von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.
Sportveranstaltungen: Die organisatorischen Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine sind ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend, also zu mehr als 50 %, Amateure teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle Veranstaltungen einer Saison als einheitliche sportliche Veranstaltung behandelt.
Seit 1987 steht die Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof für professionelle und vertrauenswürdige Beratung in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, Unternehmen durch strategische Beratung und digitale Lösungen optimal zu unterstützen. Lassen Sie uns Ihnen einen Überblick über unsere umfangreichen Dienstleistungen geben.
Wir sind in der Region eines der führenden Büros im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung mit überregionaler, mittelständischer Mandantschaft aus allen Bereichen der Wirtschaft, die wir bei ihren nationalen und internationalen Geschäftsaktivitäten begleiten.
Die Wirtschaftsprüfung von Jahresabschlüssen ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Wir erfüllen diese Anforderungen mit höchster Genauigkeit und sorgen für umfassende Rechtssicherheit.
Um stets den höchsten Ansprüchen gerecht zu werden, ist unsere Kanzlei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Diese renommierte Institution verfolgt und begleitet die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt unserer Arbeit ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Qualitätskontrollen, denen alle Wirtschaftsprüfer unterliegen. Wir haben die anspruchsvolle Qualitätsprüfung (peer review) erfolgreich bestanden.
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Unsere Rechtsberatung deckt ein breites Spektrum von Rechtsbereichen ab. Wir helfen Ihnen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und stellen sicher, dass Ihre Unternehmenstätigkeiten rechtskonform sind.
Unsere Unternehmensberatung ist darauf ausgerichtet, Ihre Geschäftsstrategien zu verbessern und wirtschaftliche Abläufe optimal zu gestalten.
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Nachhaltigkeit im wirtschaftlichen Handeln ist nicht nur Trend, sondern die Voraussetzung für den langfristigen Erfolg von Unternehmen. Gesetze und Richtlinien, vor allem auf EU-Ebene, machen umfangreiche Berichte zur Nachhaltigkeit zur Pflicht. Diese Berichte umfassen Aspekte zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Berichte und helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies schließt auch die Integration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit ein. Neben der gesetzlichen Compliance legen wir großen Wert darauf, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Ihre Unternehmensstrategie einzubinden und so einen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.
Unternehmen stehen unter ständiger Beobachtung durch Behörden und Vertragspartner. Ein robustes Compliance-System ist daher unerlässlich. Ein Tax-Compliance-Management-System hilft Ihnen, komplexe Steuervorschriften einzuhalten und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
In Zeiten knapper werdender Ressourcen ist eine effiziente Gestaltung der Arbeitsprozesse durch digitale Lösungen unabdingbar. Ein vollständiger digitaler Datenfluss vom Rechnungswesen über den Jahresabschluss bis hin zu den Steuererklärungen ist für moderne Unternehmen unverzichtbar.
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Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
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