Aktuelles
AKTUELLE INFORMATIONEN
Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem "Jahressteuergesetz 2020" gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen "Jahressteuergesetz" nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.
Schon im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200 Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.
Dieser Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen haben Sie bereits im "Überblick der Änderungen für 2021" kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.
Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.
Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.
Alleinerziehende: Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.
Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.
Lohnzusatzleistungen: Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die gesetzliche Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.
Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Zugewinngemeinschaft: Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert. Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.
Durchschnittssatzbesteuerung: Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.
Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem verbundenen Unternehmen überlassen wird.
Forschungszulage: Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf die eigentliche Steuerfestsetzung haben.
Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.
Strafverfolgung: Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.
Seit 1987 steht die Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof für professionelle und vertrauenswürdige Beratung in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, Unternehmen durch strategische Beratung und digitale Lösungen optimal zu unterstützen. Lassen Sie uns Ihnen einen Überblick über unsere umfangreichen Dienstleistungen geben.
Wir sind in der Region eines der führenden Büros im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung mit überregionaler, mittelständischer Mandantschaft aus allen Bereichen der Wirtschaft, die wir bei ihren nationalen und internationalen Geschäftsaktivitäten begleiten.
Die Wirtschaftsprüfung von Jahresabschlüssen ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Wir erfüllen diese Anforderungen mit höchster Genauigkeit und sorgen für umfassende Rechtssicherheit.
Um stets den höchsten Ansprüchen gerecht zu werden, ist unsere Kanzlei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Diese renommierte Institution verfolgt und begleitet die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt unserer Arbeit ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Qualitätskontrollen, denen alle Wirtschaftsprüfer unterliegen. Wir haben die anspruchsvolle Qualitätsprüfung (peer review) erfolgreich bestanden.
Unsere Steuerberatung umfasst eine breite Palette von Dienstleistungen, die sicherstellen, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten stets aktuell und korrekt sind.
In einer globalisierten Welt ist internationales Steuerrecht unerlässlich. Wir bieten fachkundige Beratung bei der Prüfung und Abstimmung internationaler steuerrechtlicher Angelegenheiten.
Seit über 25 Jahren sind wir Mitglied im weltweiten Verbund der Geneva Group International (GGI). Die GGI ist eine stetig wachsende Organisation mit fast 1.000 Mitgliedern in mehr als 150 Ländern. Unsere enge Zusammenarbeit mit dieser globalen Gemeinschaft ermöglicht es uns, qualitativ hochwertige Dienstleistungen auf internationalem Niveau zu bieten.
Unsere Rechtsberatung deckt ein breites Spektrum von Rechtsbereichen ab. Wir helfen Ihnen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und stellen sicher, dass Ihre Unternehmenstätigkeiten rechtskonform sind.
Unsere Unternehmensberatung ist darauf ausgerichtet, Ihre Geschäftsstrategien zu verbessern und wirtschaftliche Abläufe optimal zu gestalten.
Die richtige Finanzierungsberatung ist entscheidend für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens. Wir unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Kapitalstruktur und bei Bankgesprächen.
Wir sind fest davon überzeugt, dass langfristige Strategien und nachhaltige Entwicklungen der Schlüssel zum Erfolg sind. Durch die gezielte Digitalisierung unserer Geschäftsprozesse können wir unseren Mandanten effiziente und moderne Lösungen bieten. Dabei stellen wir sicher, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während wir die komplexen rechtlichen und steuerlichen Herausforderungen meistern.
Um den Anforderungen einer sich ständig verändernden Wirtschaft gerecht zu werden, bieten wir eine transparente Planung von Fixkostenstrukturen und variablen Kosten. Wir unterstützen Ihre Unternehmensführung, indem wir die Planung lückenlos dokumentieren und fortlaufend anpassen. Diese fortlaufende Anpassung ist entscheidend, um nachhaltige, positive Einkommensentwicklungen zu gewährleisten. Wir begleiten Sie durch alle Phasen der Unternehmensplanung und stellen sicher, dass Ihre Strategien ständig auf dem neuesten Stand sind.
Nachhaltigkeit im wirtschaftlichen Handeln ist nicht nur Trend, sondern die Voraussetzung für den langfristigen Erfolg von Unternehmen. Gesetze und Richtlinien, vor allem auf EU-Ebene, machen umfangreiche Berichte zur Nachhaltigkeit zur Pflicht. Diese Berichte umfassen Aspekte zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Berichte und helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies schließt auch die Integration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit ein. Neben der gesetzlichen Compliance legen wir großen Wert darauf, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Ihre Unternehmensstrategie einzubinden und so einen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.
Unternehmen stehen unter ständiger Beobachtung durch Behörden und Vertragspartner. Ein robustes Compliance-System ist daher unerlässlich. Ein Tax-Compliance-Management-System hilft Ihnen, komplexe Steuervorschriften einzuhalten und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
In Zeiten knapper werdender Ressourcen ist eine effiziente Gestaltung der Arbeitsprozesse durch digitale Lösungen unabdingbar. Ein vollständiger digitaler Datenfluss vom Rechnungswesen über den Jahresabschluss bis hin zu den Steuererklärungen ist für moderne Unternehmen unverzichtbar.
Wir arbeiten eng mit Spezialisten wie DATEV zusammen, um sicherzustellen, dass die digitale Datenerfassung und -verarbeitung nahtlos und korrekt erfolgt. Dabei entwickeln wir individuelle Schnittstellen, die speziell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Dadurch gewährleisten wir einen reibungslosen digitalen Datenfluss über alle Geschäftsprozesse hinweg.
Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
Wir beraten Sie umfassend zur Einführung von KI-basierten Lösungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Dabei stellen wir sicher, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Unsere Experten helfen Ihnen, Ihre Unternehmensprozesse an diese neuen Technologien anzupassen und so von deren zahlreichen Vorteilen zu profitieren.
Wenn Sie mehr über unsere Dienstleistungen erfahren möchten oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser engagiertes Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und bietet Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen, um Ihre geschäftlichen Ziele zu erreichen.
Mit unserer langjährigen Erfahrung und internationalen Vernetzung sind wir Ihr vertrauenswürdiger Partner in Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und Finanzierungsberatung. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie uns gemeinsam Ihre wirtschaftlichen Erfolge vorantreiben.