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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Als Teil des zweiten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen alle Erwerbstätigen vom Staat eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Zu deren Umsetzung soll das Einkommensteuergesetz gleich um 11 neue Paragraphen aufgestockt werden, die regeln, wer die Pauschale erhält und wie die Pauschale den Empfängern ausgezahlt werden soll.
Höhe: Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig, sodass der volle Betrag im Endeffekt nur Steuerzahlern zufließt, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Gutverdiener, die auch der Kirchensteuer unterliegen, erhalten nach Abzug von Steuern nur rund die Hälfte des Betrags. In der Sozialversicherung fallen aber bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Beiträge an, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Anspruchsberechtigte: Die Pauschale soll in erster Linie ein Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Daher ist der Anspruch auf die Energiepreispauschale begrenzt auf Erwerbstätige, die im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer, Freiberufler oder aus einem Gewerbebetrieb oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielen. Zu den begünstigten Arbeitnehmern zählen auch pauschal besteuerte Minijobber und Bufdis (Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendiensts). Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die Energiepreispauschale dagegen nicht. Auch Pensionäre und Rentner, die keine zusätzlichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben, erhalten keine Energiepreispauschale. Auch Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale, beispielsweise Landtags-, Bundestags- oder EU-Abgeordnete.
Auszahlungswege: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten wird dann über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Alle anderen berechtigten Steuerzahler, beispielsweise Arbeitnehmer, für die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, erhalten die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt, wenn sie im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.
Auszahlung durch den Arbeitgeber: Nach den aktuellen Plänen soll der Arbeitgeber die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung für September an Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihm am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklassen 1 bis 5) tätig sind oder als Minijobber pauschal besteuerten Arbeitslohn erhalten. Für pauschal besteuerte Minijobber muss der Arbeitgeber dabei durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers dokumentieren, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, beispielsweise im Fall einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
Zur Refinanzierung sollen die Arbeitgeber die ausgezahlte Energiepreispauschale von der einbehaltenen Lohnsteuer entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Übersteigen die insgesamt zu gewährenden Energiepreispauschalen die abzuführende Lohnsteuer, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag vom Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, ersetzt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale muss der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch Angabe des Großbuchstabens E dokumentieren. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung) zu erkennen.
Kürzung der Vorauszahlung: Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die Pauschale durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Dazu wird die am 10. September 2022 fällige Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 für jeden Anspruchsberechtigten um 300 Euro gekürzt. Für Steuerzahler, deren Vorauszahlung am 10. September 2022 weniger als 300 Euro beträgt, reduziert sich die Vorauszahlung auf 0 Euro. Eine Erstattung des Restbetrags erfolgt bei der Vorauszahlung jedoch nicht. Auch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Erst im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022 erhalten diese Steuerzahler dann einen eventuell verbleibenden Restbetrag. Doch auch wer die volle Pauschale auf die Vorauszahlung angerechnet bekommt, hat noch nicht den richtigen Betrag erhalten, denn die Pauschale ist steuerpflichtig, allerdings wird bei der Kürzung der Vorauszahlung noch kein anteiliger Steuerabzug für die Pauschale berücksichtigt. Für diese Steuerzahler steht also bei der Steuerveranlagung 2022 dann eine Nachzahlung an, weil die Vorauszahlungen zunächst zu stark gekürzt worden sind.
Steuerveranlagung: Wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Pauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Doppelberücksichtigungen der Energiepreispauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren werden in der Einkommensteuerveranlagung ebenfalls korrigiert.
Unabhängig davon, ob die Energiepreispauschale nun festgesetzt wird oder schon ausgezahlt wurde, erhöhen sich durch die Pauschale die steuerpflichtigen Einkünfte. Davon ausgenommen ist lediglich die Auszahlung an pauschal besteuerte Minijobber, bei denen der Fiskus aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet. Setzen sich die Einkünfte eines Steuerzahlers aus mehreren Einkunftsarten zusammen, erhöht die Pauschale vorrangig die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei allen anderen Anspruchsberechtigten, die nicht Arbeitnehmer sind, zählt die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften, kann also nicht als Betriebseinnahme berücksichtigt werden. Damit wird auch eine Gewerbesteuerpflicht der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind gesonderte Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht erforderlich. Die in der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Energiepreispauschale mindert die festgesetzte Einkommensteuer und wird von dieser abgezogen. Ist die festgesetzte Energiepreispauschale höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung.
Zusammenveranlagung: Die Energiepreispauschale wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Ist im Fall zusammenveranlagter Ehegatten nur ein Ehegatte für die Energiepreispauschale anspruchsberechtigt, wird sie auch nur einmal gewährt.
Sozialleistungen: Die Energiepreispauschale ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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