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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Schon lange gibt es Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erleichtern, sei es durch Zuschüsse, Überlassung von Fahrkarten oder Firmenverträge, die den Bezug vergünstigter Monats- oder Jahreskarten ermöglichen. Richtig Fahrt aufgenommen hat die Unterstützung durch den Arbeitgeber aber 2019 mit einer neuen Steuerbefreiungsregelung für Jobtickets.
Bis 2018 gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem Sammelpunkt nämlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze von damals noch 44 Euro pro Monat nicht überstieg. Allerdings sind dabei auch andere Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind alle Sachbezüge steuerpflichtig.
Ab 2019 wurden deshalb die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei gestellt. Ausgenommen sind Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit seither nicht mehr unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.
Ein Jahr später wurde noch eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für alle anderen Zuschüsse zu Jobtickets eingeführt, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zuschüsse, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Seit Anfang 2020 stehen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern damit mehrere Regelungen zur Verfügung, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine steuerbegünstigte oder gar steuerfreie Leistung gewähren kann. Anfang 2020 kam aber auch die Corona-Pandemie und damit ein drastischer Rückgang der Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsmitteln. Die "Öffis" haben aber im Sommer 2022 durch das auf drei Monate befristete 9 Euro-Ticket auf einen Schlag wieder richtig Fahrt aufgenommen.
Der Nachfolger des 9 Euro-Tickets ist das 49 Euro-Ticket, das offiziell "Deutschlandticket" heißt und zum 1. Mai 2023 starten wird. Der Vorverkauf hat kurz vor Ostern begonnen. Mit der Einführung des Deutschlandtickets wird das Jobticket für Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch um einiges attraktiver, weil nicht nur der Preis in vielen Fällen deutlich unter den bisherigen Monatspreisen liegen wird, sondern das Ticket durch die deutschlandweite Gültigkeit auch völlig neue Nutzungsmöglichkeiten eröffnet.
Weiter angeheizt wird die Nachfrage nach Jobtickets durch eine Übergangsregelung, nach der die Anbieter auf den Monatspreis bis zum 31. Dezember 2024 einen Rabatt von 5 % gewähren können, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitstellt und einen Zuschuss von mindestens 25 % auf den Ausgabepreis gewährt. Weil beim Deutschlandticket eine monatliche Kündigung jeweils bis zum 10. des Monats ohne Nachteile möglich ist, können auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich noch keine Gedanken über ein Jobticket gemacht haben, das Angebot einmal ohne Risiko ausprobieren.
Die steuerlich optimale Lösung sieht allerdings nicht in allen Fällen gleich aus, weil das Gesetz nun mehrere Alternativen für die Steuerbegünstigung von Jobtickets bietet, die mit unterschiedlichen Voraussetzungen und steuerlichen Folgen verbunden sind:
Normaler Lohn: Zumindest theoretisch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf alle Steuervorteile verzichten und das Jobticket als normal steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Normaler Arbeitslohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung auf die Pauschalversteuerung verzichtet und die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sachbezug nicht erfüllt sind.
Sachbezug: Ein Job- bzw. Deutschlandticket kann auch weiterhin als steuerfreier Sachbezug im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von derzeit 50 Euro gewährt werden. Details dazu und warum das meist nicht die beste Lösung ist, finden Sie im Abschnitt "Deutschlandticket als Sachbezug".
Jobticket: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Fahrkarte von beliebigem Wert bezahlen oder bezuschussen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese dann komplett steuerfrei und für den Arbeitnehmer nur mit sehr überschaubaren Nachteilen verbunden (Anrechnung auf die Entfernungspauschale). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, finden Sie im Abschnitt "Voraussetzungen für das steuerfreie Jobticket".
Pauschalierung I: Das Jobticket oder Zuschüsse dazu können mit einem pauschalen Steuersatz von 15 % versteuert werden, soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht komplett erfüllt sind und sich die Arbeitgeberleistung nur auf Fahrten zur Arbeitsstätte, nicht aber auf private Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstreckt. Der Zuschuss des Arbeitgebers mindert außerdem die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Pauschalierung II: Das Jobticket oder Zuschüsse des Arbeitgebers können alternativ mit 25 % pauschal versteuert werden. Diese Pauschalversteuerung ist auch im Fall einer Gehaltsumwandlung möglich, muss dann aber für das gesamte Kalenderjahr einheitlich anstelle der Steuerfreiheit durchgeführt werden. Dafür entfällt in diesem Fall die Anrechnung auf die Entfernungspauschale, so dass sich bei einem höheren Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers die Pauschalierung des Deutschlandtickets schon ab einem täglichen Arbeitsweg von 8 km lohnen kann (8 km x 22 Arbeitstage x 0,30 Euro/km = 52,80 Euro Entfernungspauschale im Monat), selbst wenn die Voraussetzungen einer vollen Steuerfreiheit erfüllt wären.
Damit ein Jobticket komplett steuerfrei bleibt, also nicht bei der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gezählt wird und auch der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer abführen muss, sind diese Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Arbeitgeberleistung kann eine direkte Überlassung des Jobtickets, ein Nachlass beim Kauf (Einführungsrabatt für das Deutschlandticket als Jobticket mindert den Ausgabepreis um 5 % und ist kein vom Arbeitgeber gewährter Nachlass) oder ein Zuschuss sein.
Die Vergünstigung gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung oder ein teilweiser Gehaltsverzicht sind ausgeschlossen.
Die ansetzbare Entfernungspauschale reduziert sich in Höhe der vom Arbeitgeber gewährten Vergünstigung.
Privatfahrten im Personenfernverkehr sind ausgeschlossen, also keine Fahrten mit ICE, IC, EC oder schnelle Fernzüge anderer Anbieter (TGV, Thalys etc.). Das Deutschlandticket gilt ohnehin nur für begünstigte Regionalzüge.
Keine Nutzung von Taxen, soweit sie nicht ausnahmsweise nach Fahrplan im Linienverkehr eingesetzt werden.
Keine Nutzung des Luftverkehrs.
Grundsätzlich ist eine vom Arbeitgeber gewährte Fahrberechtigung für öffentliche Verkehrsmittel auch weiterhin ein Sachbezug, der nach der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei bleiben könnte. Es sprechen aber mehrere Gründe tendenziell dagegen, diese Regelung für ein Jobticket zu nutzen.
Andere Leistungen: Für die Sachbezugsfreigrenze werden alle Sachleistungen innerhalb eines Monats zusammengerechnet. Schon eine kleine sonstige Leistung kann daher zur Überschreitung der Freigrenze führen, womit auch das Jobticket steuerpflichtig werden würde. Außerdem kann die Sachbezugsfreigrenze besser für andere steuerfreie Arbeitgeberleistungen genutzt werden, also auch für ein zweites Deutschlandticket für den Ehe- oder Lebenspartner oder einen anderen Angehörigen des Arbeitnehmers.
Preiserhöhung: Das Deutschlandticket startet mit einem Einführungspreis von 49 Euro knapp unter der Sachbezugsfreigrenze. Der Preis soll aber in den Folgejahren an die Inflation angepasst werden. Da die Sachbezugsfreigrenze erst kürzlich angehoben wurde, ist so schnell nicht mit einer weiteren Anhebung zu rechnen, womit nach der ersten Preiserhöhung ein steuerfreier Sachbezug nur noch in Frage käme, wenn der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt, um den anzusetzenden Wert unter 50 Euro zu drücken.
Zuschüsse: Im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze sind keine nachträglichen Kostenerstattungen oder zweckgebundenen Zahlungen des Arbeitgebers mehr möglich. Zahlt der Arbeitgeber nicht das volle Job- bzw. Deutschlandticket, sondern nur einen Zuschuss, muss der Arbeitgeber diesen direkt an den Anbieter zahlen oder das Ticket selbst kaufen und dem Arbeitnehmer dann verbilligt überlassen. Bei der Jobticket-Regelung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dagegen auch direkt einen Zuschuss (auch in voller Höhe des Ticketpreises) zahlen, damit dieser das Ticket selbst erwirbt.
Monatliche Grenze: Die Freigrenze wird monatlich geprüft. Eine Quartals- oder Jahreskarte überschreitet diese in aller Regel, weil der Vorteil für mehre Monate gebündelt in einem Monat zufließt und damit der volle Wert der Fahrkarte steuerpflichtig wäre. Dieses Problem stellt sich beim Deutschlandticket so nicht mehr, weil es ohnehin ein monatliches Abo ist.
Vorrangigkeit: Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Jobtickets erfüllt, dann greift diese Regelung vorrangig vor der allgemeinen Sachbezugsfreigrenze. Der Arbeitnehmer kann die Minderung der Entfernungspauschale eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassenen Jobtickets dann nicht mit dem Argument abwenden, dass ein allgemeiner Sachbezug im Rahmen der Freigrenze gewährt wurde.
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern schon jetzt Zuschüsse zu einem Jobticket gewährt, muss er diese mit Einführung des Deutschlandtickets möglicherweise anpassen, weil dieses in vielen Fällen günstiger ist als die bisherige Monatskarte. Andernfalls ist der die Kosten des Tickets übersteigende Betrag normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das Bundesfinanzministerium hat bereits erklärt, dass es beim Deutschlandticket keine Notwendigkeit für eine ähnliche Regelung sieht wie sie im vergangenen Jahr für das 9 Euro-Ticket geschaffen wurde. Bei diesem galt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers nicht steuerpflichtig sind, soweit sie im Kalenderjahr die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Ticket nicht übersteigen. Eine Korrektur zu hoher Zuschüsse während der Gültigkeit des 9 Euro-Tickets konnte also auch noch in einem späteren Lohnzahlungszeitraum durch Verrechnung erfolgen. Beim Deutschlandticket geht der Fiskus davon aus, dass die Arbeitgeber genügend Zeit hatten, um ihre Lohnabrechnung rechtzeitig anzupassen, weil über das Ticket schon länger verhandelt wird.
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