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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat kurz vor der Sommerpause verabschiedet haben, werden Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung nachjustiert und viele Leistungen verbessert. Außerdem werden die Beitragssätze für die Pflegeversicherung neu festgelegt. Während auf kinderlose Beitragszahler eine Beitragserhöhung zukommt, zahlen Eltern ab dem zweiten Kind künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute.
Als erster Schritt der Reform soll die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung stabilisiert und verbessert werden, indem die Beitragssätze zum 1. Juli 2023 angepasst werden. Diese Änderung soll dann erste Leistungsverbesserungen ab dem 1. Januar 2024 ermöglichen. In einem zweiten Schritt werden zum 1. Januar 2025 sämtliche Leistungsbeträge nochmals spürbar angehoben.
Die Beitragsanpassung zum 1. Juli 2023 besteht selbst ebenfalls aus zwei Teilen. Zur Finanzierung der bestehenden Leistungsansprüche und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsverbesserungen wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 % angehoben. Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, den Beitragssatz künftig per Verordnung anzupassen, sofern kurzfristiger Finanzierungsbedarf entsteht.
Gleichzeitig wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das im April 2022 die bisherige Regelung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung als verfassungswidrig eingestuft hat. Das Gericht war der Überzeugung, dass im geltenden System Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern benachteiligt werden, weil der mit der Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Ein einheitlicher Beitrag für alle Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, meinte das Gericht und hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 Zeit für eine Neuregelung gegeben.
Daher wird der Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert und der Zuschlag für kinderlose Beitragszahler von 0,35 % um 0,25 % auf dann 0,6 % angehoben. Für Beitragszahler ohne Kinder gilt damit ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 %, während Eltern mit einem Kind nur einen Beitragssatz von 3,4 % zahlen. Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitrag um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind. Dieser zusätzliche Abschlag gilt nur während der Erziehungsphase, also bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Nach der jeweiligen Erziehungszeit entfällt der Abschlag somit und auch Beitragszahler mit mehreren Kindern zahlen dann wieder den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt dabei immer konstant bei 1,7 %, während sich für Arbeitnehmer je nach Zahl und Alter der Kinder unterschiedliche Beiträge ergeben:
Kinderlose: Arbeitnehmeranteil 2,30 %, Gesamtbeitrag 4,00 %
Eltern mit max. 1 Kind unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,70 %, Gesamtbeitrag 3,40 %
Eltern mit 2 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,45 %, Gesamtbeitrag 3,15 %
Eltern mit 3 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 1,20 %, Gesamtbeitrag 2,90 %
Eltern mit 4 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,95 %, Gesamtbeitrag 2,65 %
Eltern mit mind. 5 Kindern unter 25: Arbeitnehmeranteil 0,70 %, Gesamtbeitrag 2,40 %
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder sind in geeigneter Form nachzuweisen. Während Selbstzahler den Nachweis direkt gegenüber der Pflegekasse erbringen müssen, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorlegen, z.B. die Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder. Der Arbeitgeber sollte diesen dann, sofern er die Lohnabrechnung nicht selbst macht, möglichst bald an die Lohnbuchhaltung weiterreichen.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und den Nachweis möglichst effizient zu machen, entwickelt die Bundesregierung zusammen mit den zuständigen Stellen bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Erste Details dazu sollen Ende des Jahres vorliegen. Zumindest vorerst braucht es daher einen direkten Papiernachweis, um den reduzierten Beitragssatz bereits ab Juli berücksichtigen zu können.
Bisher galt, dass der Nachweis für ein Kind mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht gilt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird. Andernfalls wirkt der Nachweis erst nach Ablauf des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wird. Für die Umstellung auf das neue Beitragsberechnungsverfahren wurde die Nachweisregelung aber angepasst:
Für alle vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder gilt der Nachweis ab dem 1. Juli 2023, auch wenn er erst nachträglich erbracht wird. Zuviel bezahlte Beiträge werden dann erstattet, allerdings kann die Erstattung etwas dauern. Spätestens bis zum 30. Juni 2025 soll die Beitragserstattung dann aber abgeschlossen sein.
Für zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 geborene Kinder gilt der Nachweis ab dem Monat der Geburt des Kindes, auch wenn er erst nachträglich vorgelegt wird.
Für alle nach dem 1. Juli 2025 geborenen Kinder gilt dann wieder das bisherige Prinzip, dass der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen muss, damit er rückwirkend ab der Geburt anerkannt wird. Andernfalls gilt der Nachweis erst ab dem Beginn des Folgemonats.
Auch wenn niemand Angst haben muss, durch die Umstellung dauerhaft zu viel Beiträge zu bezahlen, weil der Nachweis der Kinder nicht schnell genug erfolgt, ist es trotzdem am besten, wenn der Nachweis schon vor der Lohnabrechnung für Juli 2023 vorliegt, denn nur dann kann die korrekte Beitragsabrechnung schon ab Juli 2023 gewährleistet werden und Nachberechnungen werden vermieden.
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