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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Eine Ferienwohnung kann die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der daraus erzielten Mieteinnahmen sein, wenn mindestens ein Drittel der mit dem Objekt zusammenhängenden Arbeitszeit dort anfällt. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt widersprochen, das einem Vermieter-Duo die Anerkennung der Fahrtkosten zur vermieteten Ferienwohnung verweigerte. Die beiden Vermieter - Vater und Sohn - fuhren mehrfach zu den zwei vermieteten Ferienwohnungen, um dort Reparatur- und Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Die dafür geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen wollte das Finanzamt wegen einer privaten Mitveranlassung nicht akzeptieren.
Zwar nahm auch das Finanzgericht eine Aufteilung der Kosten in einen privat veranlassten Anteil und einen mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Anteil vor, aber es hat Fahrtkosten und die Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung in einer dritten, nicht fremdvermieteten Wohnung anerkannt. Die beiden vermieteten Wohnungen sind laut dem Gericht jeweils als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die gesetzlichen Regelungen führen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dazu, dass jedenfalls dann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet.
Diese quantitative Zuordnung hat das Gericht gewählt, weil bei diesen Einkünften anders als bei Arbeitnehmern keine Zuordnung durch einen Arbeitgeber zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt. Weil in diesem Fall die beiden Ferienwohnungen im Wesentlichen durch Dritte verwaltet wurden, während die beiden Vermieter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist die Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten worden. Damit sind die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen.
Seit 1987 steht die Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof für professionelle und vertrauenswürdige Beratung in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, Unternehmen durch strategische Beratung und digitale Lösungen optimal zu unterstützen. Lassen Sie uns Ihnen einen Überblick über unsere umfangreichen Dienstleistungen geben.
Wir sind in der Region eines der führenden Büros im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung mit überregionaler, mittelständischer Mandantschaft aus allen Bereichen der Wirtschaft, die wir bei ihren nationalen und internationalen Geschäftsaktivitäten begleiten.
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Um stets den höchsten Ansprüchen gerecht zu werden, ist unsere Kanzlei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Diese renommierte Institution verfolgt und begleitet die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen eingehalten werden.
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Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Berichte und helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies schließt auch die Integration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit ein. Neben der gesetzlichen Compliance legen wir großen Wert darauf, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Ihre Unternehmensstrategie einzubinden und so einen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.
Unternehmen stehen unter ständiger Beobachtung durch Behörden und Vertragspartner. Ein robustes Compliance-System ist daher unerlässlich. Ein Tax-Compliance-Management-System hilft Ihnen, komplexe Steuervorschriften einzuhalten und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
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Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
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