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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Das sieht das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)" vor, dessen Entwurf die Bundesregierung im Oktober auf den Weg gebracht hat. Mit dem Gesetz nimmt die Regierung das nächste steuerliche Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag in Angriff. Dadurch sollen mehr qualifizierte Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt verfügbar sein. Aktuell geht die Regierung davon aus, dass rund 168.000 Menschen von der Aktivrente Gebrauch machen werden, was eine jährliche Entlastung von 890 Mio. Euro zur Folge hat. Folgende Regelungen sollen dabei gelten:
Begünstigter Personenkreis: Die Aktivrente gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Einnahmen für vom Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen gezahlt werden und der Arbeitgeber darauf die regulären Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Damit sind über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und Minijobs ebenso ausgeschlossen wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Die Regierung begründet das damit, dass Selbstständige und Unternehmer schon heute regelmäßig nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterarbeiten und es damit in diesem Bereich keines zusätzlichen Anreizes bedarf. Die Beschränkung wurde jedoch bereits dafür kritisiert, dass die Bevorzugung von Arbeitnehmern gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Die Steuerfreiheit ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufgeschoben hat.

Umfang: Es werden Einnahmen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich freigestellt, was einem Jahresbetrag von 24.000 Euro entspricht. Das Gesetz sieht lediglich den Jahresbetrag vor, wobei dieser aber für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den "Aktivrentenbezug" nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt wird. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Sofern Einnahmen also von anderen Steuerfreistellungsvorschriften erfasst sind, werden diese somit auch nicht auf den Freistellungsbetrag der Aktivrente angerechnet. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind dagegen von der Begünstigung ebenso ausgeschlossen wie Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Arbeitsverhältnissen.
Verfahren: Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt. Falls der Arbeitnehmer den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber muss diese Bestätigung zum Lohnkonto nehmen und haftet dann nicht für Falschangaben des Arbeitnehmers in der Bestätigung. Dadurch können Betriebsrentner und Beamtenpensionäre den Freibetrag nutzen, ohne dafür die Steuerklasse für ihre Betriebsrente oder Pension ändern zu müssen.
Progressionsvorbehalt: Auch wenn über diese Frage diskutiert wird, sollen die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivrente nach derzeitigem Stand nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dafür sind die begünstigten Einnahmen definitiv sozialversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer nach Überschreiten der Regelaltersgrenze von der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit ist und damit nur den anteiligen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. Der Arbeitgeber ist jedoch zur Zahlung des vollen Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, also auch Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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