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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Eigentlich gilt im Umsatzsteuerrecht der Grundsatz, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Lieferung oder Leistung dann möglich ist, wenn sie für Umsätze verwendet wird, auf die der Unternehmer Umsatzsteuer erheben und abführen muss. Beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt hat diese Regel aber eine Ausnahme. Das hat das Bundesfinanzministerium nun mit einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) klargestellt.
Hat ein Unternehmer vor dem Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen verwenden will, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn der Übergang - z. B. wegen des Überschreitens der Umsatzgrenzen - bereits wahrscheinlich ist, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt auch für Voraus- und Anzahlungsrechnungen zu solchen Leistungen.
Die geänderte Regelung im UStAE bedeutet jedoch nicht, dass die Vorsteuer in solchen Fällen generell verloren wäre. Stattdessen ist nach dem Übergang zur Regelbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung möglich, weil der Übergang zur Regelbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse darstellt, die eine Vorsteuerberichtigung rechtfertigt. Allerdings ist die Vorsteuerberichtigung nur dann möglich, wenn die auf die fragliche Leistung entfallende Vorsteuer mehr als 1.000 Euro beträgt.
Beim Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung gilt dasselbe Prinzip und dieselbe Bagatellgrenze, nur dass die Vorsteuerberichtigung dann zu Lasten des Unternehmers erfolgt. Im Endeffekt führt die Änderung des UStAE also für kleinere Leistungen zu einem Verlust des Vorsteuerabzugs bei einem Übergang zur Regelbesteuerung und bei größeren Beträgen zu einer späteren Erstattung des Vorsteueranspruchs durch das Finanzamt. Die Änderung soll für alle offenen Fälle gelten.
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