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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Elf Bundesländer verwenden das Bundesmodell für die Grundsteuer. In drei Revisionsverfahren aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin hat der Bundesfinanzhof sich mit diesem Bundesmodell befasst und entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die Grundlage für die Bewertung von Wohnungseigentum zur Berechnung der Grundsteuer sind, verfassungskonform sind.
Die Kläger hatten eine ganze Reihe von Argumenten vorgebracht, warum das Bundesmodell ihrer Meinung nach verfassungswidrig ist. Zentraler Punkt war aber, dass das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen arbeitet, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. Die Parameter seien zu ungenau, um untereinander gerechte, dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Immobilienwerte abzubilden. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt ist und daher auf eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verzichtet.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, dass der Gleichheitssatz eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerzahler verlangt. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht verpflichtet, für alle Besonderheiten Sonderregelungen vorzusehen. Außerdem darf der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der Bundesfinanzhof die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften seien grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden.
Konkret verstößt die Maßgeblichkeit von Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts, die eine Abweichung von bis zu 30 % zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem Durchschnittswert erlaubt, nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung. Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Zwar wird bei der pauschalierten Nettokaltmiete auch in großen Metropolen, in denen erhebliche Mietunterschiede bestehen können, nicht nach der Miethöhe einzelner Stadtteile unterschieden. Für Immobilien in guten Lagen kommt es dadurch in der Regel zu einem Ansatz unterhalb der tatsächlich gezahlten oder erzielbaren Mieten, während der pauschalierte Ansatz für Immobilien in schlechteren Lagen häufig über dem tatsächlich erzielbaren Mietzins liegt.
Diese möglichen Ungleichbehandlungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dadurch vereinfacht der Gesetzgeber im Massenverfahren die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken. Die Anknüpfung an tatsächliche Mieten würde angesichts des höheren Vollzugsaufwands die beabsichtigte automatisierte Fortschreibung der Grundsteuerwerte zu den einzelnen Bewertungsstichtagen erschweren.
Eine Lagedifferenzierung innerhalb einer Gemeinde wird zudem über die Bodenrichtwerte bewirkt. Außerdem gibt es die Möglichkeit des Ansatzes eines niedrigeren gemeinen Werts als Grundsteuerwert, wenn der Eigentümer nachweist, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat daher der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht überschritten. Insbesondere durfte der Gesetzgeber dem durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Ziel, einen erneuten Bewertungsstau zu vermeiden, eine hohe Bedeutung beimessen. Auch formell ist das Bundesmodell nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß, weil dem Bund dafür die Gesetzgebungskompetenz zustand.
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