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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen, der bereits während der Corona-Pandemie befristet zur Anwendung kam. Da die Änderung diesmal unbefristet gelten soll, hat das Bundesfinanzministerium neben einer Übergangsregelung auch Regelungen zur Kaufpreisaufteilung von Kombiangeboten im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.
Für die Aufteilung des Gesamtpreises eines Kombiangebots in den Teil, der dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und den ermäßigt besteuerten Teil gibt es verschiedene Methoden. Neben der gängigen Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise lässt der Fiskus nun im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung auch eine pauschale Aufteilung zu. Demnach wird es nun nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Bei Beherbergungsleistungen, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen, gab es bereits eine vergleichbare Nichtbeanstandungsregelung, nach der für das Frühstück und andere Leistungsbestandteile, die dem regulären Steuersatz unterliegen, ein Entgeltanteil von 20 % des Gesamtpreises angesetzt werden konnte. Weil nun der Speisenanteil im Frühstück ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wurde der Pauschalsatz für nicht begünstigte Leistungsanteile auf 15 % reduziert. Wer sich diese Regelung zunutze macht, kann also nun 85 % des Gesamtpreises mit dem ermäßigten Steuersatz ansetzen.
Schließlich enthält das kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichte Schreiben des Ministeriums auch eine Übergangsregelung für die Silvesternacht. Demnach wird es zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird. Selbstverständlich ist auch eine zeitgenaue Umstellung zulässig, aber mit deutlich mehr Arbeits- und Nachweisaufwand verbunden.
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