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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Wie jedes Jahr gibt es auch zum Jahresbeginn 2026 zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. Die wichtigsten Entlastungen wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 erst kurz vor dem Jahreswechsel vom Gesetzgeber beschlossen. Neben den hier aufgezählten Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, gelten auch dieses Jahr weiterhin die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten (degressive Abschreibung, Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge), die mit dem Wachstumsbooster im Sommer letzten Jahres eingeführt wurden und für alle Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 gelten. Hier ist ein Überblick aller wichtigen Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht für 2026.

Grundfreibetrag: Für 2026 wird das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) um 252 Euro auf 12.348 Euro angehoben.
Kinderfreibetrag: Mit dem Grundfreibetrag wird in der Regel auch der Kinderfreibetrag angehoben. Die Anhebung für 2026 beträgt 156 Euro auf 6.828 Euro.
Kindergeld: Im Jahr 2026 steigt das Kindergeld um 4 Euro pro Kind auf 259 Euro.
Kalte Progression: Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden - mit Ausnahme der "Reichensteuer" - die Eckwerte des Steuertarifs für 2026 angehoben. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, die sich auf die festgesetzte Einkommensteuer bezieht, steigt 2026 von 19.950 Euro auf 20.350 Euro.
Spenden und Ehrenamt: Ab 2026 gelten teilweise höhere Frei- und Höchstbeträge sowie ein erweitertes Haftungsprivileg für ehrenamtlich tätige Personen. Außerdem gelten neue Regelungen bei Spenden ins Ausland. Mehr zu den Einzelheiten finden Sie weiter unten im Abschnitt "Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht".
Behinderten-Pauschbetrag: Ab 2026 setzt die Gewährung des Pauschbetrags für Behinderte bei einer Neufeststellung oder Änderung voraus, dass die zuständige Stelle (Versorgungsamt) die relevanten Daten (Grad der Behinderung, Merkzeichen, Gültigkeitsdauer, Datum des Antrags und Bescheides) elektronisch an die zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Damit dürfte in Zukunft in vielen Fällen eine Nachfrage des Finanzamts zum Nachweis der Behinderung überflüssig werden.
Krankenversicherung: Der gesetzlich geregelte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen steigt 2026 von 2,5 % um 0,4 % auf 2,9 %. Dieser Anstieg folgt einer Anhebung um 0,8 % im Vorjahr. Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 14,6 %, womit der durchschnittliche Gesamtbeitragssatz 2026 bei 17,5 % liegt. Einige Krankenkassen verlangen aber deutlich höhere Zusatzbeiträge.
Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro je Zeitstunde. Das ist ein Anstieg um 1,08 Euro oder 8,42 % gegenüber 2025. Die nächste Anhebung zum 1. Januar 2027 auf dann 14,60 Euro pro Stunde steht auch bereits fest.
Minijobs: Die Minijob-Grenze ist inzwischen an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt, und somit steigt auch diese ab 2026. Sie beträgt nun 603 Euro im Monat (bisher 556 Euro). Der Midijob-Bereich liegt damit 2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro.
Aktivrente: Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann mit der "Aktivrente" ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben. Alle Details dazu finden Sie im Schwerpunktbeitrag zur Aktivrente.
Pendlerpauschale: Die Entfernungspauschale wird 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Zudem erhalten Steuerzahler mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Stromkostenerstattung für Dienstwagen: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Diese Kosten konnten bis 2025 mit einer monatlichen Pauschale von 30 oder 70 Euro angesetzt werden, je nachdem ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder nicht.

Ab 2026 muss die Strommenge für das Laden des Dienstwagens dagegen genau erfasst werden, damit eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich ist. Diese Strommenge ist dann entweder mit dem individuellen Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter oder mit einer Strompreispauschale zu multiplizieren. In beiden Fällen kommt noch der anteilige Grundpreis hinzu. Die Strompreispauschale richtet sich für das gesamte Jahr nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreis für das erste Halbjahr im Vorjahr und liegt damit für 2026 bei 34 Cent pro Kilowattstunde.
Betriebsveranstaltungen: Um ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, wird im Einkommensteuergesetz ab 2026 eindeutig klargestellt, dass die Pauschalversteuerung für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Ab 2026 wird für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland ein separater Höchstbetrag eingeführt, der dem doppelten des inländischen Höchstbetrags entspricht, also 2.000 Euro.
Gewerkschaftsbeiträge: Beiträge an Gewerkschaften und sonstige Berufsverbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn der jeweilige Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist.
Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde 2026 - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - von 19 % auf 7 % gesenkt. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und deren Kunden dadurch um 3,6 Mrd. Euro jährlich entlastet.
Pauschallandwirte: Gemäß den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Dazu wird ab 2026 ein normiertes Berechnungsverfahren eingeführt, mit dem künftig das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz jährlich für das Folgejahr verkünden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung notwendig ist. Nachdem Berechnungen ergeben haben, dass die Pauschale 2026 auf 6,1 % sinken würde, wurde die Anpassung jedoch verschoben und es bleibt vorerst beim Satz für 2025 von 7,8 %.
Vorsteuer-Vergütung: Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird 2026 zum Regelfall. Eine postalische Bekanntgabe des Bescheids erfolgt nur noch auf Antrag, sofern ein Härtefall vorliegt.
Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 leicht um 0,1 % auf 4,9 %. Außerdem steigt die Bagatellgrenze 2026 von 700 Euro auf 1.000 Euro. Erst wenn die beitragspflichtigen Entgelte an selbstständige Künstler oder Publizisten diese Bagatellgrenze überschreiten, ist eine Meldung und Beitragszahlung an die Künstlersozialkasse fällig.
Forschungszulage: Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiter attraktiver auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen. Diese Kosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Um die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen zu flankieren und eine Reduzierung des förderfähigen Aufwands zu vermeiden, wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von bisher 10 Mio. Euro ebenfalls um 20 % auf 12 Mio. Euro angehoben.
E-Bilanz: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen Unternehmer zusammen mit der E-Bilanz auch einen Kontennachweis elektronisch übermitteln. Dies war bisher nicht verpflichtend. Die neue Pflicht wirkt sich also erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2025 und Abgabe der Steuererklärungen in diesem Jahr aus.
Stromsteuer: Für über 600.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wird die Stromsteuer dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent/kWh gesenkt. Entgegen erster Ankündigungen nach der Bundestagswahl profitieren Handel, Dienstleister und Privatleute nicht von der Stromsteuersenkung, weil dies der Bundesregierung zu teuer geworden wäre. Für die Begünstigung von produzierendem Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft sind dieses Jahr Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro, ab 2027 in voller Höhe von 3 Mrd. Euro jährlich eingeplant.
Agrardiesel: Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. "Agrardiesel") wurde zum 1. Januar 2026 vollständig wieder eingeführt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiterpauschale ab 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben.

Haftungsprivileg: Neben steuerlichen Änderungen gibt es im Gemeinnützigkeitsrecht auch eine Änderung im Zivilrecht, mit der die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Dazu wurde die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben. Wer sich in einem Verein engagiert, profitiert von einem gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält. Die Vergütungsgrenze, die bisher nur bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro galt, wird also auf den Wert der neuen Übungsleiterpauschale angehoben. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass niemand allein wegen der Haftungsrisiken auf eine ehrenamtliche Tätigkeit verzichtet. Das Haftungsprivileg sieht vor, dass ein ehrenamtlich Tätiger einen Schaden nur dann ersetzen muss, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückgehen, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht.
Geschäftsbetrieb: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von Vereinen wird 2026 um 5.000 Euro auf nun 50.000 Euro angehoben.
Mittelverwendungspflicht: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr betragen, ab 2026 abgeschafft. Das betrifft rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften.
Sphärenzuordnung: Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird ab 2026 verzichtet. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen damit keine Abgrenzung und Aufteilung mehr vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
E-Sport: E-Sport wird ab 2026 ebenfalls als gemeinnützig behandelt.
Photovoltaik-Anlagen: Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit einer Organisation gefährden. Mit einer Neuregelung wird ab 2026 klargestellt, dass der Bau und Betrieb einer PV-Anlage unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.
Parteispenden: Zur Inflationsbereinigung werden die Höchstbeträge für den Spendenabzug an politische Parteien ab 2026 verdoppelt. Damit werden solche Spenden künftig bei Einzelveranlagung bis zu 3.300 Euro (bisher 1.650 Euro) und bei Zusammenveranlagung bis zu 6.600 Euro zu 50 % auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Für darüber hinausgehende Spenden ist bis zu einem Höchstbetrag von weiteren 3.300 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 6.600 Euro (Zusammenveranlagung) ein Sonderausgabenabzug möglich.
Spendenabzug: Spenden an eine gemeinnützige Organisation außerhalb Deutschlands dürfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung gemäß dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein. Bei Spenden an solche Organisationen braucht es für die Steuererklärung in diesem Jahr also erstmals eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster und den Nachweis der Registrierung im Zuwendungsempfängerregister, damit das Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht zurückweist.
Elektronischer Steuerbescheid: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall sollte eigentlich ab 2026 kommen, wurde aber kurzfristig bundesweit auf den 1. Januar 2027 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Finanzamt Steuerbescheide und andere Schreiben automatisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn der Steuerzahler die entsprechende Steuererklärung zuvor über ELSTER eingereicht hat. Für 2026 gilt durch diese Verschiebung noch die Regelung der Vorjahre: Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, muss in diesem Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elektronisch übermittelte Steuererklärung eine Bekanntgabe des Bescheids per Post in Papierform möchte, muss der elektronischen Bekanntgabe ab 2027 aktiv widersprechen. Für in Papierform eingereichte Steuererklärungen ist ein solcher Antrag nicht notwendig.
Energiekosten: Sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen profitieren von einer Entlastung bei den Übertragungsnetzentgelten für den Strom. Der Bund bezuschusst die Preissenkung 2026 mit 6,5 Mrd. Euro, für die nächsten vier Jahre mit insgesamt 26 Mrd. Euro. Außerdem werden die Verbraucher von der Gasspeicherumlage entlastet, sie wird ab 2026 nicht mehr erhoben.
Bauabzugsteuer: Ab 2026 kann der Antrag auf Erstattung der Bauabzugsteuer nur noch elektronisch gestellt werden, sofern kein Härtefall vorliegt, der einen Antrag in Papierform rechtfertigen würde.
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