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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" wurden ab 2017 vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer mit 25 % zu pauschalieren. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Verwaltungsanweisung zu dieser Regelung hat das Bundesfinanzministerium Ende 2025 geändert und dabei nicht nur Erläuterungen zur Art der begünstigten Fahrzeuge ergänzt, sondern auch die bisherigen Pauschalen für die steuerfreie Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gestrichen. Diese Kosten konnten nämlich bis Ende 2025 mit einer monatlichen Pauschale von 30 oder 70 Euro angesetzt werden, je nachdem ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder nicht. Ab 2026 muss die Strommenge für das Laden des Dienstwagens dagegen genau erfasst werden, damit eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich ist. Dafür ist ein gesonderter stationärer oder mobiler Stromzähler erforderlich, der auch in der Wallbox oder im Fahrzeug verbaut sein kann. Diese Strommenge ist dann entweder mit dem individuellen Strompreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter oder mit einer Strompreispauschale zu multiplizieren. Bei einem dynamischen Stromtarif können zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.
Alternativ können die Stromkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 anstatt des individuellen Verbrauchspreises auch mit einer Strompreispauschale ermittelt werden. Diese Strompreispauschale richtet sich für das gesamte Jahr nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreis für das erste Halbjahr im Vorjahr und liegt damit für 2026 bei 34 Cent pro Kilowattstunde. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist jedoch zulässig.
Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits mit einer Eingabe an das Ministerium die ersatzlose und kurzfristige Abschaffung der bisherigen Monatspauschalen kritisiert und sich nach dem Grund für deren Abschaffung erkundigt. Falls der Fiskus die bisherigen Pauschalen als nicht angemessen angesehen hat, hätte man diese anpassen können. Stattdessen stelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, die allen Bestrebungen um einen Bürokratieabbau durch Vereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderläuft, meint die Kammer. Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Damit widerspreche die Regelung der Zielsetzung im Koalitionsvertrag der Regierung, Steuerbürokratie abzubauen. Ob sich die Finanzverwaltung für künftige Jahre umstimmen lässt, muss sich zeigen. Vorerst müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber mit dem Zusatzaufwand für eine genaue Stromkostenermittlung leben, wenn sie von der Steuerfreiheit für die Kostenerstattung Gebrauch machen wollen.
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