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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Die Regierungskoalition hat sich auf ein Konzept zur Reform der Einkommensteuer geeinigt, mit dem ab 2027 niedrige und mittlere Einkommen steuerlich entlastet werden sollen. Die Entlastung erfolgt durch
eine Anhebung des Grundfreibetrages (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028),
die Anhebung des Kinderfreibetrages,
die Erhöhung des Kindergeldes (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028),
eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) und
ein Abflachen der zweiten Progressionszone im Steuertarif. Damit greift auch der Spitzensteuersatz erst ab 70.600 Euro.
Exakte Werte für die geplanten Änderungen wird das Finanzministerium ausarbeiten, sobald im Herbst der nächste Existenzminimumbericht vorliegt, da die Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag von den Ergebnissen in diesem Bericht abhängen. Die Entlastung ist so ausgestaltet, dass sie für Familien mit Kindern am stärksten wirkt. In voller Wirkung ab 2028 soll eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro gegenüber heute um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden. Allerdings wird von der Entlastung viel wieder durch Reformen an den Sozialversicherungssystemen aufgezehrt, die teilweise mit zusätzlichen Beiträgen, Leistungskürzungen und höheren Zuzahlungen verbunden sind.

Das Entlastungsvolumen der Reform beläuft sich auf insgesamt ca. 10 Mrd. Euro pro Jahr. Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, soll der Bund ausgleichen. Die Gegenfinanzierung der Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen erfolgt durch mehrere Maßnahmen, vor allem über eine Veränderung der "Reichensteuer":
Der Steuersatz von 45 % (sogenannte "Reichensteuer"), der bisher erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro fällig wird, gilt künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz nochmals um 2 % auf 47%.
Der Pauschalsteuersatz bei den Mini-Jobs wird von 2 % auf 5 % angehoben.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wird von 20 % auf 15 % reduziert und der jährliche Höchstbetrag dementsprechend von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert.
Neben den Entlastungs- und Reformplänen hat die Koalition auch eine Änderung bei den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen beschlossen. Hier soll die Obergrenze ab 2027 bei einem Stundenlohn von 75 Euro liegen (bisher 50 Euro). Gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag, soweit er in den Regelungsbereich eines Tarifvertrages fällt, vollständig beitragsfrei gestellt.
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