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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Nachdem die Koalition im Juli die Eckpunkte für ihre geplante Einkommensteuerreform festgezurrt hatte, liegt nun der erste Entwurf für das entsprechende Steueränderungsgesetz vor. Der Entwurf für das "Einkommensteuerreformgesetz 2027" enthält im Wesentlichen die im Juli angekündigten Änderungen, wobei nun für alle Anpassungen konkrete Beträge feststehen.
Den ursprünglich ebenfalls im Gesetzentwurf enthaltenen Plan, zur Gegenfinanzierung der Entlastungen auch den Freibetrag für steuerpflichtige Vereine von 5.000 Euro auf 1.000 Euro zu senken, hat das Bundesfinanzministerium nach heftiger Kritik vom Koalitionspartner und den betroffenen Vereinen wieder fallen gelassen. Dafür wurde eine Änderung bei der Gewerbesteuer in den Gesetzentwurf mit aufgenommen, die mit der Einkommensteuerreform nichts zu tun hat und eigentlich im Jahressteuergesetz 2026 besser aufgehoben gewesen wäre. Im Einzelnen sieht das Gesetz nun folgende wesentliche Änderungen vor:
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll 2027 um 216 Euro von bisher 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Im Jahr 2028 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 336 Euro auf 12.900 Euro.
Kinderfreibetrag: Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben, und zwar 2027 für jeden Elternteil von 3.414 Euro um 150 Euro auf 3.564 Euro und 2028 um weitere 90 Euro auf dann 3.654 Euro. Am Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil ändert sich nichts. Der Gesamtfreibetrag für ein Kind beträgt somit aktuell 9.756 Euro und steigt 2027 auf 10.056 Euro sowie 2028 auf 10.236 Euro.
Kindergeld: Parallel zur Anhebung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld, und zwar ab Januar 2027 um 8 Euro von derzeit 259 Euro auf 267 Euro und ab Januar 2028 um weitere 5 Euro auf 272 Euro.

Steuertarif: Die zweite Progressionszone im Steuertarif wird etwas abgeflacht. Damit greift der reguläre Spitzensteuersatz ab 2027 erst ab 70.601 Euro statt bisher 69.879 Euro.
Reichensteuer: Zur Gegenfinanzierung der Entlastungen soll der Steuersatz von 45 % (sogenannte "Reichensteuer"), der bisher erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro fällig wird, ab 2027 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz nochmals um 2 % auf 47%.
Werbungskostenpauschale: Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll 2027 um 200 Euro erhöht werden und beträgt dann 1.430 Euro statt bisher 1.230 Euro.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Nicht direkt zur Einkommensteuerreform gehört eine Änderung bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen, die ebenfalls in das Gesetz aufgenommen wurde. Hier soll die Obergrenze für die Steuerfreiheit ab 2027 bei einem Stundenlohn von 75 Euro liegen (bisher 50 Euro). Bei den Nachtzuschlägen bleibt es jedoch bei einem maximalen Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Gleichzeitig mit der steuerlichen Änderung werden die steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit sie in den Regelungsbereich eines Tarifvertrages fallen, auch in der Sozialversicherung vollständig beitragsfrei gestellt. Bei nicht tariflich geregelten Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie bei Nachtzuschlägen gilt weiterhin die bisherige Grenze von 25 Euro pro Stunde für die Beitragsbefreiung.
Handwerkerleistungen: Ebenfalls zur Gegenfinanzierung der Entlastungen wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen eingeschränkt. Der abzugsfähige Anteil der Lohnkosten sinkt von 20 % auf 15 % und der jährliche Höchstbetrag dementsprechend von 1.200 Euro auf 900 Euro.
Mini-Jobs: Als dritte Gegenfinanzierungsmaßnahme für die Entlastungen wird der Pauschalsteuersatz bei den Mini-Jobs von 2 % auf 5 % angehoben.
Gewerbesteuerzerlegung: Eine Änderung im Gesetz betrifft die Gewerbesteuerzerlegung für Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Kommunen. Hier wird ein neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren eingeführt, um den Standortgemeinden einen größeren Anteil am Gewerbesteueraufkommen zufließen zu lassen. Da Rechenzentren weitgehend automatisiert arbeiten, hatten die Standortgemeinden mit dem bisherigen Maßstab, der sich allein an der Höhe der Arbeitslöhne in der Betriebsstätte orientiert, keinen angemessenen Anteil an der Gewerbesteuer erhalten. Für Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Leistung ab 500 kW werden Arbeitslöhne daher künftig nur noch zu 10 % berücksichtigt und 90 % des Zerlegungsmaßstabs entfallen auf die nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung.
Die Entlastung bei der Einkommensteuer ist so ausgestaltet, dass sie für Familien mit Kindern am stärksten wirkt. In voller Wirkung ab 2028 soll eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro gegenüber heute um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden. Allerdings wird von der Entlastung viel wieder durch Reformen an den Sozialversicherungssystemen aufgezehrt, die teilweise mit zusätzlichen Beiträgen, Leistungskürzungen und höheren Zuzahlungen verbunden sind. Auch die Einschränkung bei der Abziehbarkeit von Handwerkerleistungen werden viele Familien negativ zu spüren bekommen.
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