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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Zusammen mit vielen anderen Gesetzen haben Bundesrat und Bundestag nun auch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" beschlossen. Damit haben Steuersünder nun die Möglichkeit, ihr Schwarzgeld zurück in die Legalität und im Zweifel zurück nach Deutschland zu holen. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses ändert den Gesetzesentwurf nur in Details. So wird beispielsweise der Zeitraum, für den eine befreiende Erklärung abgegeben werden kann, auf 2002 erweitert. Im Folgenden erhalten Sie noch einmal einen Überblick über das Gesetz, der sich allerdings noch am ursprünglichen Gesetzesentwurf orientiert. Das Gesetz selbst ist noch nicht verkündet, sodass alle Angaben unter Vorbehalt stehen.
Für die Jahre von 1993 bis 2002 kann jeder in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 eine strafbefreiende Erklärung abgeben. Die Straffreiheit erstreckt sich dann auf alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen, also auch Mitwisser, Helfer etc. Die geplante Steueramnestie umfasst nicht nur nicht versteuerte Zinseinkünfte, sondern jede Form der Steuerhinterziehung bei Einkommen- und Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer (bis 1996), Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz, insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Diese Regelung ist nicht nur für Privatpersonen interessant, sondern kann auch Unternehmern helfen, die zur Erhöhung des Eigenkapitals nicht versteuertes Geld aus dem Ausland zurückholen wollen. Die nicht versteuerten Einkünfte werden wie folgt berücksichtigt:
Zinseinkünfte zu 60 %
Einkommen- und Körperschaftsteuer zu 60 %
Gewerbesteuer zu 10 %
Umsatzsteuer zu 30 %
Erbschaftsteuer zu 20 % der Erwerbe
Beispiel: Ein Unternehmer hat in den Jahren 1998 bis 2001 aus Schwarzgeschäften 150.000 Euro vereinnahmt, die nicht versteuerten Zinseinkünfte betrugen 46.000 Euro. Um straffrei zu werden, muss der Unternehmer folgende Beträge erklären:
60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Verkürzung = 90.000 Euro
10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Verkürzung = 15.000 Euro
30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Verkürzung = 45.000 Euro
60 % aus 46.000 Euro wegen nicht versteuerter Zinsen = 27.600 Euro
In seiner strafbefreienden Erklärung muss der Unternehmer in einer Summe 177.600 Euro angeben, davon sind 25 % (ab dem 1. Januar 2005 35 %) als pauschale Abgabe zu entrichten = 44.400 Euro. Die Steuer muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Erklärung, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt werden. In diesem Beispiel sind von Einnahmen in Höhe von 196.000 Euro Steuern in Höhe von 44.400 Euro zu zahlen.
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Nachhaltigkeit im wirtschaftlichen Handeln ist nicht nur Trend, sondern die Voraussetzung für den langfristigen Erfolg von Unternehmen. Gesetze und Richtlinien, vor allem auf EU-Ebene, machen umfangreiche Berichte zur Nachhaltigkeit zur Pflicht. Diese Berichte umfassen Aspekte zu Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Berichte und helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies schließt auch die Integration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit ein. Neben der gesetzlichen Compliance legen wir großen Wert darauf, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Ihre Unternehmensstrategie einzubinden und so einen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.
Unternehmen stehen unter ständiger Beobachtung durch Behörden und Vertragspartner. Ein robustes Compliance-System ist daher unerlässlich. Ein Tax-Compliance-Management-System hilft Ihnen, komplexe Steuervorschriften einzuhalten und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
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Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
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