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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Das am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung bringt vielen Kleinunternehmern und Existenzgründern entscheidende Liquiditätsvorteile. Darin wird nämlich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - die so genannte Ist-Besteuerung der Umsatzsteuer - erheblich ausgeweitet.
Während in Westdeutschland bisher nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 125.000 Euro in den Genuss dieser Regelung kamen, beträgt diese Grenze ab dem 1. Juli 2006 das Doppelte, also 250.000 Euro. In Ostdeutschland wird die bisher gültige Umsatzgrenze von 500.000 Euro, die eigentlich zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen wäre, bis Ende 2009 verlängert.
Bisher konnten vor allem Freiberufler von dieser Möglichkeit gebrauch machen, da für sie diese Umsatzgrenze nicht gilt. Von der verdoppelten Umsatzgrenze profitieren jetzt viele kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Ist-Besteuerung ihre Liquidität verbessern können. Denn die Ist-Besteuerung bezieht sich ausdrücklich nur auf die eigenen Ausgangsumsätze, nicht auf die Vorsteuer. Das heißt, der Vorsteuerabzug ist weiterhin schon dann möglich, wenn vom leistenden Unternehmen eine Rechnung vorliegt und die Lieferung oder Leistung erbracht ist.
Trotzdem hat die Umstellung zum 1. Juli 2006 noch zwei Haken: Erstens muss jeder Unternehmer, der von der Soll- auf die Ist-Besteuerung umstellt, besonders sorgfältig darauf achten, dass jeder Umsatz auch erfasst wird, also weder doppelt noch gar nicht versteuert wird. Und zweitens müssen Sie zunächst einen Antrag an das Finanzamt stellen, denn der Wechsel zur Ist-Besteuerung ist nur nach Bewilligung durch das Finanzamt möglich.
Gerade dabei scheint man im Bundesfinanzministerium die Sache noch nicht ganz durchdacht zu haben. An anderer Stelle im Steuerrecht ist nämlich geregelt, dass die Finanzverwaltung den Wechsel zur Ist-Besteuerung nur für volle Kalenderjahre gestatten soll. Bis jetzt ist noch nicht klar, wie die Finanzverwaltung mit diesem Problem umgeht, denn hält man an dieser Vorschrift fest, wäre ein Wechsel entweder erst zum 1. Januar 2007 möglich, oder der Wechsel muss rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgen. Letzteres hätte zur Konsequenz, dass jeder Unternehmer die gesamte Buchhaltung des ersten Halbjahres nochmals überarbeiten muss.
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