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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Schätzungsbescheide der Finanzämter sind gefürchtet. Häufig führen sie zu völlig überzogenen Steuerfestsetzungen. Auch wenn die Schätzung erfolgt, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen abgegeben hat, ist das Finanzamt verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen, welche die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Schätzung soll in sich schlüssig und vernünftig sein, der Steuerpflichtige soll aber auch nicht dadurch, dass er keine Steuererklärung abgegeben hat, begünstigt werden.
Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte: Das Finanzamt soll alle ihm vorliegenden Informationen auswerten, zum Beispiel die Steuerakten mit den Veranlagungen der Vorjahre, Kontrollmitteilungen, einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen. Die gesonderte Verlustfeststellung ist ebenfalls im Rahmen einer Schätzung zu berücksichtigen.
Keine Strafschätzungen: Das Finanzamt darf zwar an die obere Grenze eines Schätzrahmens gehen, aber Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zu veranlassen.

Vorbehalt der Nachprüfung: Veranlagungen, denen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegt, ergehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung: Der Vorbehalt der Nachprüfung wird grundsätzlich erst mit der nächsten Veranlagung aufgehoben. Vorher prüft das Finanzamt die Vorbehaltsveranlagung nach Aktenlage auf eventuelle Fehler.
Aktenvermerk zur Schätzung: Das Finanzamt ist gehalten, die Schätzung in der Steuerakte zu dokumentieren.
Einspruch gegen den Schätzungsbescheid: Wird gegen den Schätzungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird weder Aussetzung der Vollziehung noch ein Vollstreckungsaufschub gewährt, falls nicht gleichzeitig eine Steuererklärung eingereicht wird. Über den Einspruch wird erst nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entschieden. Das Finanzamt will sehen, ob die Vollstreckungsmaßnahmen den Steuerpflichtigen nicht doch noch dazu veranlassen, Steuererklärungen abzugeben.
Seit 1987 steht die Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof für professionelle und vertrauenswürdige Beratung in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung. Unser Ziel ist es, Unternehmen durch strategische Beratung und digitale Lösungen optimal zu unterstützen. Lassen Sie uns Ihnen einen Überblick über unsere umfangreichen Dienstleistungen geben.
Wir sind in der Region eines der führenden Büros im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung mit überregionaler, mittelständischer Mandantschaft aus allen Bereichen der Wirtschaft, die wir bei ihren nationalen und internationalen Geschäftsaktivitäten begleiten.
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Um stets den höchsten Ansprüchen gerecht zu werden, ist unsere Kanzlei Mitglied im Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW). Diese renommierte Institution verfolgt und begleitet die Entwicklungen in diesem Bereich kontinuierlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und fachlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt unserer Arbeit ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Qualitätskontrollen, denen alle Wirtschaftsprüfer unterliegen. Wir haben die anspruchsvolle Qualitätsprüfung (peer review) erfolgreich bestanden.
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Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Berichte und helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies schließt auch die Integration des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit ein. Neben der gesetzlichen Compliance legen wir großen Wert darauf, wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Ihre Unternehmensstrategie einzubinden und so einen Mehrwert für Ihr Unternehmen zu schaffen.
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Die Digitalisierung schreitet weiter voran, und die nächste Stufe beinhaltet den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Automatisierte Systeme, die komplexe Daten erfassen und verarbeiten, stellen einen erheblichen Fortschritt dar und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
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