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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Auch wenn das Prinzip, die Förderung von Investitionen in kleineren Betrieben, erhalten bleibt, so hat sich doch im Detail einiges geändert. Eine Reihe von Verbesserungen erleichtert die Handhabung in der Praxis und führt zu einem teilweise erheblich erweiterten Förderungsumfang. Gleichzeitig ist die Inanspruchnahme als reines Progressionsglättungsinstrument jetzt unattraktiv: Unterbleibt die Investition oder es wird gegen die Bedingungen verstoßen, so wird die Steuerbegünstigung im Wirtschaftsjahr des Abzugs rückgängig gemacht, womit sich rückwirkend der Steuerbescheid ändert.
Zu den Verbesserungen gehört, dass Sie den Abzugsbetrag nun auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen können. Eine Ansparabschreibung war nur für neuwertige Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wurden die Größenmerkmale ausgeweitet: Das Betriebsvermögen darf jetzt maximal 235.000 Euro betragen statt bisher 204.517 Euro. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt ein Wirtschaftswert von 125.000 Euro, bisher war hier ein Einheitswert (Wohnungswert zzgl. Wirtschaftswert) von 122.710 Euro maßgeblich. Neu ist die Gewinngrenze von 100.000 Euro pro Betrieb bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern, die bisher ohne Begrenzung eine Ansparabschreibung vornehmen konnten.
Ebenfalls erhöht wurde das maximale Abzugsvolumen am Veranlagungsstichtag. Bis zu 200.000 Euro beträgt die Summe der möglichen Abzugsbeträge, statt bisher maximal 154.000 Euro bei der Ansparabschreibung. Auch für die eigentliche Investition können Sie sich jetzt mehr Zeit lassen, nämlich drei statt bisher zwei Jahre. Neu ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich (90 % oder mehr) betrieblich genutzt wird.
Bei der Durchführung wurde ein systematischer Wechsel vollzogen: Statt einer Rücklagenbildung in der Bilanz erfolgt nun ein außerbilanzieller Gewinn mindernder Abzug, der mit der Steuererklärung geltend zu machen ist. Da somit auch keine Dokumentation in der Buchhaltung mehr möglich ist, müssen Sie zukünftig der Steuererklärung eine Erläuterung über die in Anspruch genommenen Abzugsbeträge beifügen. Statt wie bisher das Wirtschafsgut genau zu bezeichnen - und damit bei einer Abweichung Streit mit dem Finanzamt zu bekommen - müssen Sie das jeweilige Wirtschaftsgut nun nur noch der Funktion nach benennen.
Der Investitionsabzugsbetrag ersetzt gleichzeitig die Existenzgründerrücklage - es wird also bei der Höhe der Förderung nicht mehr zwischen Existenzgründern und normalen Unternehmen unterschieden. Sie können den Investitionsabzugsbetrag übrigens schon dieses Jahr nutzen, denn hier gilt das neue Gesetz für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Bereits gebildete Ansparabschreibungen sind nach bisherigem Recht beizubehalten und schließlich aufzulösen. Außerdem werden sie auf den Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrags angerechnet, um eine Doppelförderung zu verhindern.
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