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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Im Dezember 2007 hat der Bundesfinanzhof wieder einmal seine Auffassung bestätigt, dass die Besteuerung von Wertpapiergeschäften ab 1999 nicht mehr verfassungswidrig sei. Dabei stützt er sich auf das zum 1. April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren, dass auch eine rückwirkende Prüfung zulasse. Doch nach wie vor gibt es sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte Meinungen, die dem Bundesfinanzhof deutlich widersprechen.
Dazu gehört nicht nur das Urteil des Finanzgerichts München, das der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorausging. Ungewöhnlich schnell, nämlich innerhalb von nur zwei Monaten hatte der Bundesfinanzhof dieses Urteil in der Revision verworfen und seine eigene Ansicht bestätigt. Allerdings ging es hier auch nur um eine Aussetzung der Vollziehung.
Deutlicher formuliert das Hessische Finanzgericht seine Zweifel: Es sei fraglich, ob eine Verfassungswidrigkeit überhaupt rückwirkend durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden könne. Dazu müsste eine Vollzugsdichte auch für zurückliegende Besteuerungszeiträume geschaffen werden, die angesichts der Personalkapazität der Finanzverwaltung kaum vorstellbar sei. Und wenn tatsächlich, wie der Bundesfinanzhof behauptet, durch das Kontenabrufverfahren das Vollzugsdefizit rückwirkend beseitigt sei, dann hätte das Bundesverfassungsgericht eigentlich keinen Grund gehabt, die Spekulationssteuer für 1997 und 1998 als verfassungswidrig zu beurteilen. Denn diese Jahre wären innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung ebenfalls noch änderbar gewesen.
Die Unsicherheit über die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Jahren von 1999 bis 2004 bleibt angesichts der widersprüchlichen Rechtsprechung also mindestens solange bestehen, bis das Bundesverfassungsgericht auch über diesen Zeitraum entschieden hat. Ein entsprechendes Verfahren ist dort anhängig, und daher ist wohl noch in diesem Jahr mit einem Urteil zu rechnen. Wegen des anhängigen Verfahrens werden Steuerbescheide in diesem Punkt automatisch für vorläufig erklärt, sodass ein Einspruch nicht notwendig ist. Allerdings kann im Einzelfall ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ratsam sein.
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