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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Der Grunderwerbsteuer unterliegen alle Verkäufe inländischer Immobilien. Dazu gehören auch die Gebäudebestandteile wie zum Beispiel Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung oder die Dacheindeckung. Nicht zum Grundstück zählen dagegen Betriebsvorrichtungen, womit der auf sie entfallende Teil des Verkaufspreises nicht steuerpflichtig ist.
Ob eine Solaranlage nun der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist, versucht die Finanzbehörde Hamburg klarzustellen. Dazu unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen: Thermische Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht und werden überwiegend zur Wassererwärmung für den Sanitärbereich oder zur Raumheizung eingesetzt. Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, unterliegt auch der auf eine thermische Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises der Grunderwerbsteuer.
Komplizierter ist der Sachverhalt bei Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung aus Sonnenlicht. Dient die Anlage ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie zum Grundvermögen und das dafür gezahlte Entgelt ist grunderwerbsteuerpflichtig. Wird stattdessen der gesamte Strom in öffentliche Energienetze eingespeist, unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb. Solche Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen, und der anteilige Kaufpreis unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Eine Ausnahme davon sind Photovoltaikanlagen, die als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut sind. Solche Anlagen gelten generell als Gebäudebestandteil - mit der Folge, dass das dafür gezahlte Entgelt Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist.
Über weitere steuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen in Privathaushalten informiert die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz in einem Flyer, den die Oberfinanzdirektion Koblenz auf ihrer Website zum Download anbietet (http://www.oberfinanzdirektion-koblenz.de - Menüpunkt "Presse", Untermenü "Broschüren / Infomaterial"). Alternativ ist der Flyer in allen rheinland-pfälzischen Finanzämtern erhältlich.
Unter anderem weist die Finanzverwaltung auch darauf hin, dass bei einer Nutzungsänderung (Hausverkauf) innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung der Anlage die aus der Anschaffung bzw. Installation erstattete Umsatzsteuer zeitanteilig an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Das gilt zumindest dann, wenn der Besitzer auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat - was meist der Fall sein dürfte, da der Vorsteuerabzug in der Regel für den Besitzer günstig ist.
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