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Hier finden Sie aktuelle Informationen aus verschiedenen Themenbereichen des Steuerrechtes
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Auf den letzten Metern hat das Steuerfortentwicklungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren erheblich Federn lassen müssen. Das Gesetz, das im Sommer 2024 als "Zweites Jahressteuergesetz 2024" gestartet war, sollte ursprünglich vor allem Vereinfachungen im Steuerrecht bringen und eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen einführen, weswegen es in "Steuerfortentwicklungsgesetz" umgetauft wurde.
Doch dem Ende der Ampelkoalition sind auch die meisten Regelungen im Steuerfortentwicklungsgesetz zum Opfer gefallen, das zum Zeitpunkt des Koalitionsendes - anders als das Jahressteuergesetz 2024 - noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden war. Einig waren sich die Parteien lediglich bei dem Ziel, die regelmäßige Entlastung beim Einkommensteuertarif und die Anhebung des Kindergeldes für die Jahre 2025 und 2026 umzusetzen. So wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz, in dem auch diese Maßnahmen enthalten waren, kräftig zusammengestrichen und kurz vor dem Jahresende von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Im Steuerfortentwicklungsgesetz sind nun noch die folgenden vier Änderungen enthalten:
Grundfreibetrag: Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wird jedes Jahr der steuerfreie Grundfreibetrag angehoben, um das Existenzminimum von der Steuer freizustellen. Für 2025 erfolgt nun eine Anhebung um 312 Euro auf 12.096 Euro. Im Jahr 2026 wird der Anstieg 252 Euro auf 12.348 Euro betragen. Weil der Regelbedarf stärker als prognostiziert gestiegen war, gab es auch für 2024 noch einen nachträglichen Anpassungsbedarf beim Grund- und Kinderfreibetrag, der bereits mit einem separaten Gesetz ("Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024") geregelt wurde. Der Grundfreibetrag wurde 2024 nachträglich um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben.
Kinderfreibetrag: Mit dem Grundfreibetrag wird auch der Kinderfreibetrag angehoben - für 2024 rückwirkend mit einem separaten Gesetz. Die nachträgliche Anhebung für 2024 beträgt 228 Euro auf 6.612 Euro. 2025 erfolgt eine Anhebung um 60 Euro auf 6.672 Euro und 2026 soll der Freibetrag dann um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro steigen.
Kindergeld: Zusammen mit dem Kinderfreibetrag wird auch das Kindergeld erhöht, allerdings gibt es hier keine nachträgliche Anpassung für 2024. Im Jahr 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro. Ab 2026 soll das Kindergeld dann automatisch entsprechend der prozentualen Erhöhung des Kinderfreibetrags angepasst werden. Für 2026 bedeutet das eine Anhebung um weitere 4 Euro auf dann 259 Euro.
Kalte Progression: Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden - mit Ausnahme der "Reichensteuer" - auch 2025 und 2026 die Eckwerte des Steuertarifs angehoben. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und 2026 nochmals um 400 Euro auf 20.350 Euro.
Wie eingangs erwähnt wurde eine Reihe von sinnvollen und zum Teil sehr wünschenswerten Änderungen aus dem Gesetz gestrichen. Die folgenden Änderungen sind nun auf der Strecke geblieben und könnten allenfalls nach der Bundestagswahl von einer neuen Regierungskoalition wieder in Angriff genommen werden:
Degressive Abschreibung: Die seit 1. April 2024 wieder mögliche degressive Abschreibung sollte bis 2028 verlängert und der Abschreibungssatz ab 2025 auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung angehoben werden.
Pool-Abschreibung: Durch eine Reform der Sammelpostenabschreibung sollte 2025 der Einstieg in die Pool-Abschreibung erfolgen. Dann hätten die Unternehmer für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro nicht mehr zwischen Sammelposten- und Sofortabschreibung wählen müssen, denn diese wären grundsätzlich als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreibbar gewesen. Über einem Wert von 800 Euro und bis zu einem Wert von 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) war eine Sammelpostenabschreibung vorgesehen gewesen. Der Sammelposten wäre dann über drei Jahre (bisher fünf Jahre) abgeschrieben worden.
Lohnsteuerklassen: Im Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition festgelegt, dass die Lohnsteuerklassen III und V durch das Faktorverfahren der Steuerklasse IV ersetzt werden sollen, um die Lohnsteuerbelastung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gerechter zu verteilen. Nach der vorläufigen Planung sollte für alle Ehegatten und Lebenspartner mit der Steuerklassenkombi III/V im Herbst 2029 anhand der Lohnsteuerbescheinigung für 2028 ein Faktor ermittelt werden, der dann ab 2030 gegolten hätte. Außerdem sollte das Faktorverfahren um eine Variante für Paare mit einem Alleinverdiener ergänzt und deutlich vereinfacht werden.
Steuergestaltungen: Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen sollte unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte nationale Gestaltungen ausgedehnt werden. Ein erster Anlauf zu dieser neuen Meldepflicht war bereits mit dem Wachstumschancengesetz gescheitert.
Gemeinnützigkeitsrecht: Gleich mehrere Verbesserungen waren im Gemeinnützigkeitsrecht vorgesehen. So sollte ab 2025 die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften abgeschafft werden, womit eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr notwendig gewesen wäre. Außerdem sollte klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Die Stellungnahme muss jedoch aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Außerdem war eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen vorgesehen, nach der diese ab 2025 als steuerbegünstigte Zweckbetriebe eingestuft werden sollten.
Forschungszulage: Die maximale Bemessungsgrundlage sollte für ab 2025 entstandene Aufwendungen um 2 Mio. Euro auf dann 12 Mio. Euro steigen. Die maximale Zulage hätte dadurch pro Jahr 3 Mio. Euro bzw. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar 4,2 Mio. Euro betragen.
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